FAQ über die österreichischen Privatstiftungen
Was ist eine Privatstiftung?
Eine Stiftung ist eine Einrichtung, die mit Hilfe eines Vermögens einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt. In Österreich hat sie jedenfalls einen privatrechtlichen Zweck, kann aber auch teilweise oder ausschließlich gemeinnützig ausgerichtet sein.
Warum gibt es Privatstiftungen in Österreich überhaupt in dieser Form?
Bei Schaffung der Privatstiftungen 1993 war die Intention des Gesetzgebers, den Fortbestand von Unternehmen zu sichern, Arbeitsplätze und Kapital in Österreich zu halten und Anreize für das Verbringen ausländischen Vermögens nach Österreich zu schaffen. Das ist weitgehend gelungen: Heute gibt es in Österreich rund 3.400 Privatstiftungen, zwei Drittel von ihnen sind an Unternehmen beteiligt, hinter 80 der 100 größten österreichischen Unternehmen stehen Privatstiftungen, direkt und indirekt hängen 400.000 Arbeitsplätze an Privatstiftungen. Darüber hinaus sollte eine Zersplitterung von Vermögen durch Erbschaften verhindert werden. Allein bis 2013 stehen 29.000 Betriebsübergaben in Österreich an – Stiftungen können dazu beitragen, dass sie sicher weiter bestehen.
Welche Arten von Unternehmen werden durch Privatstiftungen gefördert?
Wie werden österreichische Privatstiftungen aktuell besteuert?
Derzeit stellt sich die Stiftungsbesteuerung wie folgt dar:
- Stiftungseingangsbesteuerung: 2,5 % (bei Zuwendung von Immobilien 3,5%)
- Kapitalertragsteuer 25 % (Zinsen, Wertpapiere, Veräußerungsgewinne)
- Körperschaftsteuer 25 % (alle anderen Erträge)
International verfolgen Stiftungen meist einen gemeinnützigen Zweck –
beispielsweise beim Nachbarn Deutschland. In Österreich ist das nicht der Fall. Warum?
Man muss unterscheiden, was man mit den jeweiligen rechtlichen Ausformungen von Stiftungen bezwecken wollte. Österreich hat neben dem fortbestehenden Stiftungsrecht der einzelnen Bundesländer für ausschließlich gemeinnützige Stiftungen ein Privatstiftungsgesetz geschaffen, das den Willen des Stifters entsprechend für rein privatrechtliche Zwecke, aber auch teilweise oder ausschließlich für gemeinnützige Zwecke angewandt werden kann. Andere Staaten am europäischen Kontinent haben lediglich ihr altes gemeinnütziges Stiftungsrecht adaptiert, um auch andere Zwecke zuzulassen. Nur Liechtenstein hat bereits seit 1928 ein der österreichischen Privatstiftung ähnliches Rechtsinstitut, während in anglo-amerikanisch beeinflussten Teilen der Welt es
bereits seit langer Zeit neben dem Institut der Foundation den Trust gibt, der in ähnlicher Weise eingesetzt werden kann wie eine Privatstiftung. In Österreich geht es darum, Vermögenszerschlagungen in Folge von Erbschaften vorzubeugen, Nachfolgeprobleme zu lösen, die Existenz von Unternehmen und Arbeitsplätzen zu sichern und Kapitalabfluss zu vermeiden
Aber: Wir haben auch in Österreich viele gemeinnützige Stiftungen (rund 650 laut Prof. Meyer/WU). Bei Privatstiftungen sind oft in der Stiftungszusatzurkunde auch gemeinnützige Zwecke vorgesehen, häufig werden große Beträge, auch im Bereich von mehreren Millionen Euro gespendet, ohne dass es an die große Glocke gehängt wird. Zuletzt haben sich beispielsweise sechs namhafte österreichische Privatstiftungen zu den "Sinnstiftern“ zusammengeschlossen, um gemeinsam einen gemeinnützigen Zweck zu verfolgen.
Sind gemeinnützige Privatstiftungen den eigennützigen aus rechtlicher insbesondere
steuerrechtlicher Sicht gleichgestellt?
Es gibt Unterschiede zwischen rein gemeinnützigen und eigennützigen Privatstiftungen. Diese liegen in der Besteuerung und Verwaltung. In einer rein gemeinnützigen Stiftung befassen sich die Organe der Stiftung, der Stiftungsvorstand und ein allfälliger Beirat ausschließlich mit dem gemeinnützigen Zweck. Die Sicherstellung der Gemeinnützigkeit im
Sinne der Gesetze ist hierbei immer zu beachten. Steuerrechtlich liegt der Unterschied darin, dass ausschließlich gemeinnützige Stiftungen ihre Zuwendungen ohne Kapitalertragssteuerbelastung tätigen können und somit jeder Euro eins zu eins an gemeinnützige Zwecke weitergegeben wird. Andererseits werden Kapitalerträge der Stiftung mit 25 % Körperschaftssteuer belastet. Die Prüfung obliegt neben dem Finanzamt, einem Wirtschaftsprüfer, der vom Gericht bestellt wird, und der als Organ der Stiftung die Erfüllung des Stiftungszweckes überprüfen muss.
Was hat eine steuerrechtliche Schlechterstellung der Privatstiftungen in Österreich
zur Folge?
Wird die Besteuerung der Privatstiftungen heute – nach bereits erfolgten vielfachen Gesetzesänderungen und Schlechterstellungen in den letzten Jahren – weiter nachteilig verändert, entsteht Verunsicherung und Verlust des Vertrauens in die Rechtssicherheit und den Standort Österreich. Die ursprüngliche Intention des Gesetzgebers, Arbeitsplätze und Kapital in Österreich zu halten wäre nicht mehr zu erfüllen. Dies kann zu Kapitalabfluss
führen. Dem steht kurzfristig ein relativ geringes Steuermehraufkommen des Staates gegenüber. Wir gehen bei einer Anhebung des Zwischensteuersatzes von Mehreinnahmen zwischen 15 bis 30 Millionen Euro pro Jahr aus. Dem stehen sukzessiv steigende nachhaltige Steuerausfälle in bedeutend höherem Ausmaß aus Vermögensumschichtungen und Abwanderung, Nachlassen der Investitionstätigkeit und Rückgang der Beschäftigtenzahl im Umfeld der Stiftung (Dienstleistungen, Banken und Arbeitnehmer in Unternehmen) gegenüber.
Was führt in der aktuellen Situation zur Rechtsunsicherheit bei Privatstiftungen und welche Konsequenzen bringt das mit sich?
Rechtsunsicherheit ist nie gut, weil damit eine wesentliche Handlungsgrundlage verloren geht. Im Falle der Privatstiftungen gab es in den letzten Jahren an die 14 Änderungen im Steuerrecht. Die Konsequenzen sind sinkende Zahlen der Neugründungen bei Privatstiftungen in Österreich und für potenzielle ausländische Stifter, die schließlich Kapital und damit auch steuerliche Mehreinnahmen für den Staat bringen würden, ist die Privatstiftung in Österreich kein Thema mehr. Bestehende Privatstiftungen sind in der Situation, dass sie nicht mehr die gleichen Rahmenbedingungen vorfinden auf deren Basis sie sich für die Schaffung einer Privatstiftung entschieden haben. Gleichzeitig ist aber für viele ein Ausstieg aufgrund der Rechtsunsicherheit und des “Mausefalleneffekts“ wenig sinnvoll. Dennoch sind in vielen Stiftungen Maßnahmen zu erwarten, die zu Vermögensumschichtungen, Abwanderung und
Stiftungsauflösung führen.
In der öffentlichen Diskussion wird häufig mit dem "Mausefalleneffekt" argumentiert.
Was ist damit gemeint?
Die Stiftungssubstanz, also die Vermögenswerte in Stiftungen, besteht in der Regel kaum aus Bareinlagen. Es handelt sich vor allem um operative Firmenbeteiligungen oder Immobilien, die der Stiftung gewidmet wurden. Würde man, aufgrund der schlechteren Rahmenbedingungen heute entscheiden, die Stiftung aufzulösen, müssten für diese Vermögenswerte der aktuelle Verkehrswert ermittelt und mit 25 % KESt versteuert werden – ähnlich wie bei einer Veräußerung der Werte, nur dass eine Stiftungsauflösung eben kein Verkauf ist und damit auch kein Ertrag vorhanden ist, aus dem man die Steuerschuld begleichen könnte. Diese Vermögenswerte waren seinerzeit aus dem bereits versteuerten Privatvermögen des Stifters gewidmet worden. Das ist ein massiver Nachteil. Man könnte also sagen, viele Stifter sind mit der anfänglich günstigen Regelung in die Privatstiftung gelockt worden und im Anschluss hat man die Spielregeln verändert – nur raus kann man auch nicht mehr wirklich. Daher der Terminus „Mausefalleneffekt“.
Die Intention des Gesetzgebers war es, Arbeitsplätze und Kapital in Österreich zu halten. Von den Steuervorteilen der 1990er-Jahre ist heute wenig übrig geblieben. Ist man damals bei den Steuervorteilen zu weit gegangen?
Grundsätzlich ist klar, dass sich Steuern ändern können. Bei Privatstiftungen gehört aber Vertrauen in Rechtssicherheit und Kontinuität zu den wesentlichen Voraussetzungen. Wichtig ist, dass der Zweck der Privatstiftung erhalten bleibt. Dabei geht es ja nicht nur um Steuern. Privatstiftungen dienen häufig dem Zweck, Unternehmen zusammenzuhalten und die Nachfolge zu regeln. So können Privatstiftungen beispielsweise das Bestehen von Unternehmen dauerhaft und nachhaltig sichern. Daran hängen wiederum viele Arbeitsplätze.
Es ist klar, dass gerade in schwierigen Zeiten jeder aufgefordert ist, einen Beitrag zu leisten und gesellschaftliche Verantwortung zu übernehmen. Viele Stiftungen tun dies bereits, entweder im Rahmen gemeinnütziger Stiftungen oder engagieren sich durch Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke. Gleichzeitig ist aber auch wichtig zu betonen, dass es für die Privatstiftungen in Österreich Rechtssicherheit braucht, um dem eigentlichen Zweck der Privatstiftungen gerecht zu werden und diese nicht zu benachteiligen, nachdem man ursprünglich das Institut zum Wohle der Volkswirtschaft zu recht gefördert hatte. Der eingetretene Erfolg beweist, dass der Gesetzgeber richtig gehandelt hat. Die Gründe für das Privatstiftungsgesetz haben weiterhin große Bedeutung.
