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Klare Regeln ersparen Stiftern Aufwand und Ärger mit dem Vorstand

"WirtschaftsBlatt" vom 28.09.2011

Seit dem Jahr 1993 besteht in Österreich sowohl für natürliche als auch für juristische Personen die Möglichkeit, eine Privatstiftung zu gründen. Mehr als 3300 Österreicher haben seitdem davon Gebrauch gemacht und ihr Vermögen in einer Stiftung geparkt. Erst nach und nach stellt sich heraus, dass in vielen Fällen der Vorbereitung der Stiftungsgründung nicht genügend Aufmerksamkeit geschenkt wurde und die Stiftung eigentlich nicht so perfekt funktioniert, wie es aus Sicht des Stifters vor Einbringung des Vermögens in die Stiftung angedacht war. Der Stifter befindet sich dann in der Bredouille, dass Bestandteile der Stiftung, die nicht in der Stiftungsurkunde oder Stiftungszusatz- urkunde geregelt waren, nur schwer "nachzubessern" sind. Ergo: Wer eine Stiftung gründet, sollte sich vorab im Klaren sein, wie die Einflussnahme des Stifters, der Handlungsspielraum des Stiftungsvorstandes und die Entscheidungsfindung gestaltet sein sollen.

Fehlender Unternehmergeist.

Die ersten Probleme begannen damit, dass bei Errichtung einer Privatstiftung der eigentliche Zweck der Stiftung zu allgemein und vage und somit nicht mit der klaren Bestimmung gehalten wurde. Der Stiftungsvorstand, der für die Erfüllung des Stiftungszwecks eingesetzt ist und verantwortlich zeichnet, war so in vielen Fällen gänzlich frei in seinen Entscheidungen. Häufig kam es in Stiftungen sogar vor, dass der Stiftungsvorstand ohne jegliche "Anleitung" des Stifters die Geschäfte der Privatstiftung ausführen konnte.

Dazu kommt außerdem, dass Stiftungsvorstände oft dazu neigen, äußerst risiko avers zu agieren, was auch auf ihren Auftrag zurückzuführen ist, das eingebrachte Vermögen zu verwalten. Dies steht aber eigentlich ganz im Gegensatz zu den Stiftern, die zumeist erfolgreiche Industrielle mit Unter- nehmergeist sind und sich zeitlebens genau dadurch ausgezeichnet haben, Risiko zu nehmen. Die unterschiedlichen Interessenslagen führen dazu, dass ein unpräzise definierter Stiftungszweck der Stiftung eigentlich ihren Sinn verfehlt.

Der Stifter kann der Tatsache geschuldet das Vermögen in eine Stiftung eingebracht und somit abgegeben haben, sein unternehmerisches Denken nicht mehr in der Stiftung fortführen, wie er es aus seiner Zeit gewohnt war, als das Vermögen gänzlich in seiner eigenen Verfügung und somit seinem Machteinfluss gestanden hat.

Kein Einfluss auf den Vorstand.

Ein anderes Beispiel ist, dass der Stifter sich mit der Gründung einer Privatstiftung nicht ausreichende Einflussmöglichkeiten verbrieft und vorbehalten hat. Insbesondere kann dabei die fehlende Einfluss- nahme auf den Stiftungsvorstand zu Problemen führen, wenn Stiftungs vorstand und Stifter unterschiedliche Ansichten haben, welche konkreten Ziele die Stiftung verfolgen soll.

Dies kann umso mehr zu Schwierigkeiten führen, wenn ein Stiftungsvorstand etwa auf unbestimmte Dauer bestellt worden ist. Für diesen Fall sieht das Gesetz eine Abberufung des Stiftungsvorstands durch den Stifter nur dann vor, wenn das Vorliegen eines wichtigen Grundes geltend gemacht wird. Nur in diesem Fall ist eine vorzeitige Abberufung des Stiftungsvorstandes möglich. Daher empfiehlt sich für den Stifter, mittels Stiftungsurkunde die Amtszeit des Stiftungsvorstandes klar zu regeln. Im Regelfall werden Stiftungsvorstände der österreichischen Privatstiftungen auf zeitlich befristete Vertragslaufzeiten bestellt. Die Verträge werden auf drei bis fünf Jahre befristet.

Mitbestimmung.

Weiters sollten sich Stifter und Begünstigte Mitbestimmungsrechte sichern. Dabei handelt es sich etwa um Einspruchsrechte, sogenannte Vetorechte, die den Bezugsgruppen vorbehalten werden. So kann dann auch wirklich gewährleistet werden, dass die Stifterfamilie auch weiterhin mitentscheiden kann und die Stiftung sich nicht rein im Sinne des Stiftungsvorstandes verselbstständigt. In Streitfällen kommt es häufig vor, dass sich Stifter, Begünstigte und Stiftungsvorstand auseinanderleben und sich, statt gemeinsam das Stiftungsziel vor Augen zu haben, vor Gericht treffen

Vorsicht bei der Stiftungsauflösung.

Besondere Vorsicht ist für den Stifter geboten, die Privatstiftung durch einen Widerruf aufzulösen. Dies kann vor allem eine sehr kostspielige Angelegenheit werden, falls das Vermögen wieder in eine Einzelunternehmung oder in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zurückgeführt werden soll.

Mit dem Ausstieg aus der Privatstiftung kann es zu einem ungewollten Vermögensabfluss durch große steuerliche Belastung kommen. Bei Auflösung und Ausstieg aus der Privatstiftung wird eine einmalige Besteuerung des in der Stiftung gehaltenen Vermögens von bis zu 25 Prozent fällig. Ein Stifter, der mit "seiner" Privatstiftung nicht mehr zufrieden ist, sollte sich den Exit gründlich überlegen. Die kostengünstigere Alternative ist daher noch immer die Stiftungserklärung zu ändern und die Stiftung so zu gestalten, dass sie wieder den von der Stifterfamilie gewünschten Zweck verfolgt.

Der Stifter muss sich daher im Klaren sein, dass eine Privatstiftung in jedem Einzelfall ein höchst persönliches Instrument ist, das sich auf den gesamten Vermögens- und damit Lebensbereich der Stifterfamilie auswirkt. Fehler und Unzufriedenheit lassen sich nur dadurch vermeiden, dass die Stiftungskonstruktion in all ihrer Komplexität professionell geplant und mit Vorstandsmitgliedern besetzt wird, die wirtschaftlich-unternehmerisches Denken aufweisen.