Presse - Details
Widerruf der Stiftung nach Wegzug
"WirtschaftsBlatt" vom 30.03.2011
Hat eine Österreicherin ihren Wohnsitz aus Österreich in die Schweiz verlegt und löst sie in der Folge durch Widerruf ihre österreichische Privatstiftung auf, so kann die damit verbundene österreichische Kapitalertragsteuerpflicht auf der Grundlage von Art. 21 DBA Schweiz vermieden werden. Steht außer Streit, dass auf österreichischer Seite die Vermögenswerte (Bargeld und eine österreichische Kapitalbeteiligung) und deren Erträgnisse der Stiftung zuzurechnen sind, wird demgegenüber aber auf schweizerischer Seite die österreichische Privatstiftung als transparent behandelt. Die Schweiz sieht in der Vermögensübertragung keinen steuerlich erfassbaren Tatbestand, weil sie dieses Vermögen durchgängig der Stifterin zugerechnet hat. Es tritt hierdurch sonach ein (negativer) Qualifikationskonflikt ein. Dieser kann aber nicht zu einem Wiederaufleben des österreichischen Besteuerungsanspruches führen. Denn ein negativer Qualifikationskonflikt kann abkommensrechtlich nur für den Ansässigkeitsstaat einen Rückfall des Besteuerungsrechtes bewirken. Österreich ist aber der Quellenstaat der Zuwendungseinkünfte (EAS 3197 vom 21.2.2011).
