Recht & Reform

Säulen eines Gebäudes

Die Privatstiftung nach österreichischem Privatstiftungsgesetz

Eine Privatstiftung eröffnet vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten für die strukturierte Vermögensnachfolge, den Schutz von Familienvermögen und die langfristige Umsetzung individueller Stifterziele. Sie eignet sich insbesondere zur langfristigen Vermögenssicherung, Vermögensverwaltung und Nachfolgeplanung. Die Rechtsgrundlage der Privatstiftung ist das österreichische Privatstiftungsgesetz (PSG).

RIS - Privatstiftungsgesetz - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 14.07.2026

Neben Privatstiftungen nach dem PSG bestehen in Österreich vor allem gemeinnützige Stiftungen nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG) sowie Stiftungen auf landesgesetzlicher oder sondergesetzlicher Grundlage.

Die Privatstiftung ist eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, deren Zweck und innere Organisation maßgeblich durch den Willen der Stifterin oder des Stifters bestimmt werden. Im Gegensatz zu einer Gesellschaft verfügt sie weder über Gesellschafter noch über Mitglieder. Eine sorgfältige rechtliche Konzeption ist entscheidend, um die nachhaltige Wirkung der Stiftung sicherzustellen.

Die Privatstiftung dient grundsätzlich der Verwaltung und Erhaltung von Vermögen. Eine gewerbliche Tätigkeit darf sie – abgesehen von den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen – nicht ausüben. Ebenso kann sie weder unbeschränkt haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft sein noch die Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft übernehmen.

Entstehung und Errichtung einer Privatstiftung

  • Eintragung in das Firmenbuch

    Die Privatstiftung entsteht mit ihrer Eintragung in das Firmenbuch. Voraussetzung hierfür ist eine Stiftungserklärung, die zwingend in Form eines Notariatsakts zu errichten ist. Sie besteht aus der im Firmenbuch zu veröffentlichenden Stiftungsurkunde und kann durch eine Stiftungszusatzurkunde ergänzt werden, in der insbesondere vertrauliche Regelungen – etwa über den Kreis der Begünstigten oder Ausschüttungsmodalitäten – getroffen werden. Die Veröffentlichung der Stiftungszusatzurkunde im Firmenbuch ist möglich, aber nicht zwingend.

    Der erste Stiftungsvorstand hat die Privatstiftung beim zuständigen Landesgericht als Firmenbuchgericht, in dessen Sprengel sie ihren Sitz hat, zur Eintragung anzumelden. Dem Antrag sind die Stiftungsurkunde, die Erklärung sämtlicher Stiftungsvorstandsmitglieder über die freie Verfügbarkeit des Stiftungsvermögens sowie der Nachweis über die Bestellung des Stiftungsvorstands in beglaubigter Form beizuschließen; zudem sind die Musterzeichnungen anzufügen.

    Die Privatstiftung kann sowohl unter Lebenden als auch durch letztwillige Stiftungserklärung errichtet werden. Bei Errichtung von Todes wegen entsteht sie mit dem Tod der Stifterin oder des Stifters. Das Gericht bestellt in diesem Fall einen Stiftungskurator, der die Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch veranlasst.

  • Mindestvermögen und sonstiges Vermögen

    Der Privatstiftung ist ein Mindestvermögen von EUR 70.000,– zu widmen. Dieses sogenannte Mindestvermögen ist Voraussetzung für die Errichtung der Privatstiftung.

    Neben dem Mindestvermögen können bereits bei Errichtung oder auch nachträglich weitere Bar- oder Sachwerte in die Stiftung eingebracht werden. Erfolgt eine nachträgliche Vermögenswidmung durch die Stifterin oder den Stifter selbst, spricht man von einer Nachstiftung. Wird das Vermögen hingegen von einer dritten Person eingebracht, hat sich hierfür die Bezeichnung Zustiftung etabliert.

  • Stifterin / Stifter

    Als Stifterin oder Stifter einer Privatstiftung unter Lebenden kommen eine oder mehrere natürliche Personen sowie juristische Personen (zB GmbH, AG) oder sonstige Rechtsträger (zB OG/KG) in Betracht. Bei einer Privatstiftung von Todes wegen kann hingegen nur eine natürliche Person Stifterstellung erlangen. Ein Erwerb der Stifterstellung nach der Errichtung der Privatstiftung ist nicht möglich.

    Vor Errichtung der Privatstiftung besteht für die Stifterin oder den Stifter weitgehende Gestaltungsfreiheit bei der Ausgestaltung der Stiftungserklärung. Nach Entstehen der Privatstiftung als Rechtsträger ist diese jedoch vom Stifter vollständig getrennt. Der Stifter ist weder Mitglied der Stiftung noch Eigentümer des Stiftungsvermögens. Mit der Errichtung der Stiftung geht die Verfügungsmacht über das gewidmete Vermögen grundsätzlich auf die Privatstiftung über.

    Ein Einfluss auf das Stiftungsgeschehen besteht danach grundsätzlich nur im Rahmen der Stiftungserklärung sowie durch dort eingeräumte Änderungs- oder Widerrufsrechte. Gesetzliche Kontrollrechte des Stifters sieht das Privatstiftungsrecht nicht vor.

  • Begünstigte und Letztbegünstigte

    Begünstigte

    Begünstigte können nach Maßgabe der Stiftungserklärung Zuwendungen oder Vorteile aus der Privatstiftung erhalten. Ein Rechtsanspruch auf Ausschüttungen besteht jedoch nur, wenn und soweit dies dem in der Stiftungserklärung festgelegten Stifterwillen entspricht. Zuwendungen durch die Privatstiftung sind in der Stiftungserklärung festzulegen und können sowohl in Geld- als auch in Sachleistungen bestehen, etwa in Form von Bargeld, der Überlassung von Räumlichkeiten oder der Übernahme von Bürgschaften.

    Neben dem ihnen kraft Gesetzes zustehenden Auskunftsanspruch können Begünstigte auch in die Stiftungsorganisation eingebunden werden, etwa über einen Beirat oder eine Begünstigtenversammlung. Die Übernahme eines Mandats als Stiftungsvorstand ist jedoch Begünstigten sowie deren Ehegatten, eingetragenen Partnern, Lebensgefährten und nahen Angehörigen (sowie diesen gleichgestellten Personen) nicht gestattet.

    Letztbegünstigte

    Letztbegünstigte sind jene Personen, denen bei Auflösung der Privatstiftung das nach Abwicklung verbleibende Vermögen zukommt. Die Stiftungserklärung soll hierzu entsprechende Regelungen enthalten. Fehlen solche Bestimmungen, sind im Fall des Widerrufs der Privatstiftung die Stifterinnen und Stifter als Letztbegünstigte anzusehen.

Zwingende und fakultative Stiftungsorgane

  • Obligatorische Organe

    Stiftungsvorstand

    Die Vertretung und Verwaltung der Privatstiftung obliegen dem Stiftungsvorstand. Dieser führt die Geschäfte der Privatstiftung entsprechend der Stiftungserklärung sowie den gesetzlichen Vorgaben und trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Rechnungslegung und die Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflichten.

    Der Stiftungsvorstand muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Mindestens zwei Mitglieder müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im EU- oder EWR-Raum haben. Mitglieder des Stiftungsvorstands können nicht Begünstigte sowie deren Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten sowie deren nahe Angehörige und diesen gleichgestellte Personen sein. Gleiches gilt für Personen, die von Begünstigten oder deren Angehörigen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Stiftungsvorstand betraut wurden.

    Neben der gerichtlichen Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands kann sich die Stifterin oder der Stifter das Recht vorbehalten, Mitglieder des Stiftungsvorstands auf Lebenszeit zu bestellen oder zu entsenden. Dieses Recht kann auch anderen Personen oder Organen, insbesondere einem Beirat, eingeräumt werden. Weiters kann vorgesehen werden, dass der Stiftungsvorstand im Wege der Kooptation über die Nachbestellung ausscheidender Mitglieder selbst entscheidet.

    Nach der Rechtsprechung ist eine Mindestfunktionsperiode von drei Jahren zu beachten. Mitglieder des Stiftungsvorstands können grundsätzlich nur aus wichtigem Grund abberufen werden.

    Stiftungsprüfer

    Der Stiftungsprüfer hat Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (sowie noch: Steuerberater oder Steuerberatungsgesellschaft) zu sein. Er fungiert als Kontrollorgan, insbesondere zur Prüfung der Rechnungslegung, und dient der laufenden Überwachung der Tätigkeit der Organe der Privatstiftung. Besteht kein Aufsichtsrat, erfolgt die Bestellung des Stiftungsprüfers durch das Gericht. In der Stiftungserklärung kann jedoch ein Vorschlagsrecht, etwa zugunsten eines Beirats, vorgesehen werden. Eine gesetzliche Regelung zur Funktionsperiode besteht nicht.

    Aufsichtsrat

    Ein Aufsichtsrat ist zwingend einzurichten, wenn die Privatstiftung mehr als 300 Arbeitnehmer beschäftigt oder inländische Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften einheitlich leitet (§ 15 Abs. 1 AktG) bzw auf Grund einer unmittelbaren Beteiligung von mehr als 50 % beherrscht und in beiden Fällen die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl dieser Gesellschaften bzw Genossenschaften 300 übersteigt, sofern sich die Tätigkeit der Privatstiftung nicht ausschließlich auf die Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen beschränkt.

    Der Aufsichtsrat muss aus mindestens drei natürlichen Personen bestehen.

    Mitglieder des Aufsichtsrats sowie deren Angehörige dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören oder als Stiftungsprüfer tätig sein. Begünstigte sowie deren Angehörige dürfen im Aufsichtsrat nicht die Mehrheit stellen. Gleiches gilt für Personen, die von Begünstigten oder deren Angehörigen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Aufsichtsrat betraut wurden.

  • Fakultative Organe

    Die Stifterinnen und Stifter können in der Stiftungserklärung weitere Organe zur Wahrung des Stiftungszwecks einrichten, etwa einen (Familien-)Beirat, eine Begünstigtenversammlung oder einen Aufsichtsrat. Ein solches Organ kann auch aus nur einem Mitglied bestehen.

    Die Kompetenzen des jeweiligen Organs sind in der Stiftungsurkunde zu umschreiben, wobei die dem Stiftungsvorstand gesetzlich zugewiesene Leitungs- und Vertretungsfunktion nicht derart eingeschränkt werden darf, dass dieser faktisch zu einem bloßen Vollzugsorgan wird. Nach der Rechtsprechung ist die Einrichtung eines ausschließlich mit Begünstigten besetzten Beirats einer Privatstiftung, dem unter anderem die Befugnis zur Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands ohne Beschränkung auf einen wichtigen Grund oder zur Festsetzung der Vorstandsvergütung zukommt, infolge Interessenkollision sowie zur Vermeidung der Umgehung der Unvereinbarkeitsbestimmungen unzulässig.

    Soweit einem Organ das Recht zur Abberufung des Stiftungsvorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder zukommt, bedarf es hierfür einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen; bei Organen mit weniger als vier Mitgliedern ist Einstimmigkeit erforderlich. Soll eine Abberufung aus anderen als den gesetzlich vorgesehenen wichtigen Gründen erfolgen, darf Begünstigten, deren Angehörigen sowie Personen, die von Begünstigten oder deren Angehörigen zur Wahrnehmung ihrer Interessen im Organ beauftragt wurden, insgesamt nicht die Stimmenmehrheit zustehen.

Die Besteuerung von Privatstiftungen

  • Widmung von Vermögen

    Die Widmung von Kapital-, Beteiligungs- oder Kunstvermögen unterliegt als unentgeltlicher Vorgang seit 1.1.2026 der 3,5%igen Stiftungseingangssteuer. Bemessungsgrundlage ist hierbei in der Regel der Verkehrswert. Die Widmung von Immobilien unterliegt hingegen einer bis zu knapp 7%igen Grunderwerbsteuer (Stufentarif: 0,5% bis 3,5% ab TEUR 400 sowie Stiftungseingangssteueräquivalent 3,5%), bemessen vom Grundstückswert.

  • Laufende Besteuerung

    Die Privatstiftung selbst versteuert ihre Einkünfte grundsätzlich mit 23% Körperschaftsteuer. Bei eigennützigen Privatstiftungen, die ihre Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde gegenüber dem Finanzamt offengelegt haben, erfolgt die Ermittlung der Einkünfte nach den 7 Einkunftsarten des EStG. Dividendenerträge aus dem In- und Ausland sind hingegen meist von der Körperschaftsteuer befreit. Die Steuer auf Zins- und Fondserträge bzw. Erträge aus dem Verkauf von privatem Kapital- oder Immobilienvermögen wird jedoch bei Zuwendung dieser Erträge an Begünstigte gutgeschrieben (sog. Zwischenbesteuerung). Das System der Zwischenbesteuerung stellt somit eine Vorwegbesteuerung der Überschüsse auf Ebene der Privatstiftung dar, die bei KESt-pflichtigen Zuwendungen an die Begünstigten verrechnet bzw gutgeschrieben wird. Mit 2026 erfolgte eine Entkopplung des Zwischensteuersatzes vom Körperschaftsteuersatz, sodass der Zwischensteuersatz seit 1.1.2026 27,5% (davor 23%) beträgt.

  • Zuwendungen an Begünstigte

    Ausschüttungen (Zuwendungen) der Privatstiftung an Begünstigte unterliegen der 27,5%igen Kapitalertragsteuer. Zahlungen aus dem gewidmeten Vermögen sind hingegen steuerfrei möglich, sobald alle bisher erzielten Erträge auf Ebene der Privatstiftung (adaptierter Bilanzgewinn) steuerpflichtig zugewendet wurden (sogenannte Substanzauszahlungen). Ähnliches gilt bei Widerruf der Privatstiftung (sofern vorbehalten) sowie bei Widmungen an Substiftungen. Im internationalen Kontext können sich abweichende steuerliche Folgen ergeben, die im Einzelfall zu beurteilen sind.

  • Steuerneutrale Substanzauszahlungen

    Substanzauszahlungen liegen vor, wenn eine Auszahlung von „Neuvermögen“ (nach dem 31.7.2008 gestiftetes Vermögen) vorliegt. Das gestiftete Vermögen ist bei Widmung in der Regel mit den historischen Anschaffungskosten des Stifters in einem eigenen Evidenzkonto zu erfassen. Zuwendungen im laufenden Jahr gelten solange nicht als KESt-freie Substanzauszahlung, als sie in dem am Beginn des Geschäftsjahres vorhandenen Bilanzgewinn zuzüglich gebildeter Gewinnrücklagen und allfälliger stiller Reserven von Sachzuwendungen Deckung finden (sogenannter „maßgeblicher Wert“). Die Zuwendungen sind daher solange KESt-pflichtig zu behandeln, bis sämtliche thesaurierte Gewinne der Privatstiftung ausgeschüttet sind. Danach handelt es sich um steuerneutrale Zuwendungen, sofern im Zeitpunkt der Zuwendungen die Voraussetzungen für das Vorliegen einer steuerneutralen Substanzauszahlung erfüllt sind:

    • Führung eines Evidenzkontos und Deckung der Zuwendung im Evidenzkonto
    • Zuwendungen übersteigen den maßgeblichen Wert
    • Vorliegen eines geprüften Jahresabschlusses (für Ermittlung des maßgeblichen Werts)
  • Einkommensermittlung

    Bei der offenlegenden Privatstiftungen erfolgt die steuerliche Einkommensermittlung – ähnlich wie bei einer natürlichen Person und im Unterschied zu Kapitalgesellschaften – nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip. Der unternehmensrechtliche Jahresabschluss ist daher bei diesen Privatstiftungen für die steuerliche Bemessung grundsätzlich nicht maßgeblich. Gleichzeitig erhält das Finanzamt sämtliche steuerlich relevanten Informationen, weshalb die Privatstiftung insofern als „gläserne Stiftung“ bezeichnet werden kann. Sofern eine Privatstiftung die Offenlegungsverpflichtung gegenüber dem Finanzamt jedoch nicht erfüllt, kommt es zur Besteuerung analog einer Kapitalgesellschaft (§ 7 Abs 3 KStG).

  • Jahresabschluss

    Der Jahresabschluss einer Privatstiftung unterliegt grundsätzlich keiner Offenlegungspflicht. Dies hängt insbesondere damit zusammen, dass die Privatstiftung als überwiegend vermögensverwaltende Rechtsträgerin regelmäßig nicht am allgemeinen Rechtsverkehr teilnimmt. Eine Offenlegung des Jahresabschlusses würde daher kein öffentliches Informationsbedürfnis befriedigen, sondern nur die allgemeine Neugierde. Eine Privatstiftung ist überdies nach der gesetzlichen Intention des PSG systematisch einer Privatperson gleichgestellt, für die keinerlei Offenlegungsverpflichtungen bestehen.

Die Reformforderungen des ÖStV

Rechtssicherheit + funktionierende Governance

  1. 1 Klarstellung der Kompetenzen und Besetzung weiterer Organe (Beirat)

  2. 2 Gesetzliche Klarstellung und Verbesserungen zum Stiftungsprüfer

  3. 3 Vermeidung der Versteinerung der Privatstiftung

Ein Rechtsinstitut mit Geschichte

  1. Mai 2025

    Stellungnahme zum Budgetbegleitgesetz 2025 – BBG 2025

    Stellungnahme des ÖStV gegen eine Erhöhung der Stiftungseingangssteuer.

  2. Februar 2025

    Stellungnahme zum Nachhaltigkeitsberichtsgesetz – NaBeG

    Stellungnahme des ÖStV zum NaBeG.

  3. Oktober 2024

    Stellungnahme zum FM-GwG-Anpassungsgesetz

    Stellungnahme des ÖStV mit dem Vorschlag: Übermittlung eines Aktenvermerks anstatt der SZU.

  4. September 2024

    Stiftungszusatzurkunde

    Stellungnahme des ÖStV gegen die Veröffentlichung der Stiftungszusatzurkunde.

  5. Juli 2024

    Stellungnahme zum Entwurf der Neufassung des Erlasses des BMF zum WiEReG

    Stellungnahme des ÖStV mit dem Vorschlag: Abschaffung der jährlichen Bestätigungsmeldung.

  6. Weihnachten 2023

    Privatstiftungen – Kraft der Vielfalt

    Der Imagefilm geht online.

  7. Juni 2023

    30 Jahre Privatstiftung in Österreich

    Festsymposion „30 Jahre Privatstiftung in Österreich“ (Kooperation BMJ, Institut für Unternehmensrecht (WU) und ÖStV). Erstaufführung des Imagefilms „Privatstiftungen – Kraft der Vielfalt“.

  8. 2023

    30 Jahre PSG – Privatstiftungen stiften Zukunft

    • 2023: knapp 3.000 aktive Privatstiftungen (vgl nur zirka 1200 AG nach 170 Jahren) verankern Vermögen nachhaltig für unsere Gesellschaft und Volkswirtschaft.
    • Rund jedes zehnte „Horizon 2020“-Projekt in Österreich weist einen Bezug zu einem verstifteten Unternehmen auf.
    • Zehn der Top 30 Patentanmelder und fünf der Top 30 Markenanmelder in Österreich sind Stiftungsunternehmen.
    • Seit 1993 über 4.000 Privatstiftungen gegründet.
    • Zirka 13.000 Beteiligungsunternehmen, darunter bedeutende Familienunternehmen und privat geführte Unternehmen.
    • Sind anerkannt als bester Schutz gegen ausländische Übernahmen (bspw in Krise 2008 – 2010)
    • Sie tragen innovativ den technischen Fortschritt und grünen Wandel.
    • Sind Trägerinnen und Partnerinnen bedeutender Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen.
    • Als Mitarbeiterstiftungen beteiligen sie Mitarbeiter:innen am Unternehmenserfolg.
  9. 2022

    Übergabe Reformentwurf an BMJ

    Juni 2022: Übergabe eines moderaten, bedarfsgerechte Reformentwurfs des ÖStV zum PSG an BM Dr. Zadić

    Verbesserung von drei Regelungen im Zivilrecht (PSG):

    • Die Beseitigung der Versteinerung der Privatstiftung (Änderungsrecht).
    • Die gesetzliche Verankerung der von 1993 bis 2009 bewährten privatautonomen Gestaltung der Governance der Privatstiftung (familienbesetzter Stiftungsbeirat).
    • Regelung zu Insichgeschäften der Mitglieder des Stiftungsvorstands zur Entlastung der Firmenbuchgerichte.
  10. 2020 – 2022

    2021 – 2022

    Zahlreiche Veranstaltungen und Treffen mit namhaften Expert:innen und Ansprechpartner:innen zu Grundlagen und konkreten Reformvorschlagen.

    2020

    Start ÖStV-Expert:innengruppe mit Arbeiten für Novellierung des PSG gemeinsam mit Mitgliedern, breiter wissenschaftlicher Expertise und Erfahrungen aus der Beratung.

    Regierungsprogramm der Österreichischen Bundesregierung 2020 – 2024

    „Aus Verantwortung für Österreich“ sieht die „Reform und Attraktivierung des Privatstiftungsrechts im internationalen Vergleich unter Stärkung der Begünstigtenstellung“ als zivil- und wirtschaftsrechtliches Vorhaben explizit vor. (Regierungsprogramm-2020-2024.pdf)

  11. 2019

    VÖP wird zu ÖStV

    Erweiterung der satzungsgemäßen Aktivitäten auf gesamtes Stiftungswesen – „Verband Österreichischer Privatstiftungen (VÖP)“ wird zum „Österreichischer Stiftungsverband (ÖStV)“:

    • Unternehmensträger- und Familienstiftungen
    • Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen
    • Forschungsförderungsstiftungen
    • Kulturträgerstiftungen sowie
    • Stiftungen mit gemeinnützigen Zwecken

    Der ÖStV ist das Forum für den Austausch über aktuelle rechtliche, gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen, laufende Erhebung relevanter Daten und Kooperationen mit Verbänden.

    Konkrete Darstellung des positiven Wirkens des Stiftungswesens für unsere Gesellschaft und Volkswirtschaft.

  12. 2018

    Fortsetzung der Bemühungen um eine PSG-Novelle

    Erneute Darlegung des bestehenden Reformbedarfs gegebenüber Ministerien.

    Finanzfrühstück zum Thema Stiftungen im BMF (sog. „Löger-Frühstück“ am 11.06.): BM Mag. Löger lädt zirka 30 Persönlichkeiten aus dem Stiftungswesen, darunter namhafte Wissenschaftler:innen, Stifter:innen, Stiftungsvorstände und Expert:innen aus der Beratung zum Meinungsaustausch ins BMF.

    Ziel: im demokratischen Prozess notwendige Maßnahmen zu erkennen, um die Rahmenbedingungen für Privatstiftungen und deren Wirkungskraft in Österreich zu verbessern.

  13. 2017

    Ministerialentwurf BMJ: PSG-Novelle

    • Novelle zum PSG wird nicht beschlossen
    • Begutachtungsverfahren: zum PSG-Gesetzesvorhaben (Ministerialentwurf BMJ). Innerhalb der Begutachtungsfrist: 33 Stellungnahmen, die in wesentlichen Punkten mit teilweise scharfer Kritik übereinstimmen; einzig die Stellungnahme der AK fällt positiv aus.
      Stellungnahme des VÖP zum Begutachtungsentwurf
    • Ministerialentwurf wird vom BMJ vor der parlamentarischen Behandlung zurückgezogen.
    • Ohne Begutachtungsverfahren übermittelt das BMJ einen Ministerialentwurf einer PSG-Novelle dem Nationalrat, der zum Teil von Ergebnissen aus der Arbeitsgruppe abweicht.
  14. 2015 – 2017

    Bemühungen um PSG-Novelle

    Darlegung des bestehenden Reformbedarfs gegenüber Ministerien in unterschiedlich besetzten Runden.

    Zahlreiche Gesprächs- und Arbeitsrunden in einem Arbeitskreis im BMJ unter Beiziehung von Expert:innen einschließlich Vertreter:innen des VÖP sowie Repräsentant:innen von Interessenvertretungen (AK, IV).

    2015

    VÖP startet neue Offensive für eine PSG-Novelle

  15. 2014

    Verhinderung (der 1993 nicht geplanten) systemwidrigen Veröffentlichungspflicht von Konzernabschlüssen im Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 durch den VÖP

    Es bleibt bei der – völlig ausreichenden – öffentlichen Rechnungslegung aller Beteiligungsunternehmen der Privatstiftung, auch dank der Bemühungen des VÖP. (Stellungnahme des VÖP zum Begutachtungsentwurf)

    VÖP verstärkt seine Bemühungen zur Reform des PSG

    • ausgelöst durch die Rechtsprechung und die Untätigkeit der Politik wächst die Enttäuschung in der Stiftungslandschaft
    • Abwanderung und Auflösungen von Stiftungen
    • VÖP führt dazu Gespräche mit Mitgliedern der Regierung
  16. 2011

    Zivilrechtliche Änderungen

    BGBl 2010, 111

    • Pflicht zur Offenlegung der Begünstigten beim BMF (§ 5 PSG)
    • Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands (§ 14 Abs 3 und Abs 4 PSG)
    • Berücksichtigung von Lebensgefährten (§ 15 Abs 2 PSG)
    • Berater, die die Interessen eines Begünstigten vertreten, unterliegen der Unvereinbarkeit im Stiftungsvorstand (§ 15 Abs 3a PSG)

    Die geforderte Klarstellung der Kontrollrechte eines begünstigtenbesetzten Beirats unterbleibt!

    Zu diesem Zeitpunkt bestehen 3.313 aktive Privatstiftungen: Höchststand

  17. 2009

    Massiver Eingriff in die Governance der Privatstiftung durch die Rechtsprechung

    OGH – Beiratsentscheidung I + II

    OGH 6 Ob 145/09f

    Unvereinbarkeitsbestimmungen des § 15 Abs 2 und Abs 3 PSG gelten auch für Vertreter:innen eines Begünstigten

    OGH 6 Ob 42/09h

    ein fakultativ eingeführter Beirat, dem bestimmte Kompetenzen zukommen (Zustimmungs-, Mitwirkungs-, Weisungs-, Bestellungs-, Abberufungsrechte) kann nicht mehrheitlich mit Begünstigten besetzt werden.

    Hintergrund: Die unerwarteten Änderungen durch diese Rechtsprechung nach 16 Jahren PSG (!), die bis heute vom Gesetzgeber nicht repariert wurden, führen zu Abwanderung und Auflösung von Stiftungen – was der ursprünglichen Idee bei Schaffung des Privatstiftungsgesetzes diametral entgegensteht.

    Der historische Gesetzgeber sah im PSG im internationalen Vergleich zur Vermeidung von Interessenskonflikten äußerst strenge Regeln zur Zusammensetzung des Stiftungsvorstands vor. Im Gegenzug sollten Stifter:innen bei der Regelung der Zusammensetzung weiterer Organe eine hohe privatautonome Gestaltungsfreiheit haben, in jedem Fall den begünstigten Mitgliedern der Stifterfamilie Kontrollrechte als Mitglieder eines fakultativ eingerichteten Beirats einräumen können – was die meisten Stifter:innen gemacht haben. Diese Gestaltungsfreiheit wird – entgegen den positiven Erfahrungen aus 16 Jahren – durch die Beiratsentscheidung I + II verunmöglicht.

    Völlig klar: Praxis und Rechtsprechung brauchen entsprechende klare gesetzliche Regelung = Reform des PSG.

    Beachtlich: der durch die Rsp entstandene Bedarf der Anpassung der Stiftungsurkunde kann im Einzelfall mangels Änderungsrecht gar nicht vollzogen werden – und trotzdem bleibt die Politik (im Rechtsstaat!) untätig.

  18. 2007

    VÖP übermittelt Positionspapier an Bundeskanzleramt

    BK Dr. Schüssel ist Teilnehmer einer Veranstaltung des VÖP, der ihm in der Folge ein Positionspapier übermittelt.

  19. 2003/2004

    Arbeiten an Änderungen einzelner Bestimmungen des PSG

    Der Fachsenat für Stiftungsrecht der Rechtsanwaltskammer Wien arbeitet an einem Entwurf zur Änderung der Regelungen über die Besetzung eines freiwilligen Organs (Beirat).

    Ziel ist die Klarstellung, dass die Bestimmungen über einen gesetzlichen Aufsichtsrat nicht sinngemäß anzuwenden sind, sodass ein Beirat auch ausschließlich mit Begünstigten oder nahen Verwandten besetzt werden darf.

  20. 2000 – 2001

    Versäumte Chancen und kleine zivilrechtliche Änderungen

    Art XI ME des Kapitalmarktoffensiv-Gesetz (KMOG; 115/ME 21.GP)

    Unvereinbarkeitsregelungen für Stiftungsvortand und Aufsichtsrat sollen abgeschwächt und Zweifelsfragen für Besetzung von Beiräten beseitigt werden; der Entwurf wird leider nicht Gesetz.

    BGBl 2001, 98

    • 1 Mio Schilling werden in 70.000 Euro Mindestkapital umgewandelt (§ 4 PSG)
    • Gewöhnlicher Aufenthalt in EU oder EWR genügt fortan bei Stiftungsvorstandsmitgliedern (vormals gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich; § 15 Abs 1 PSG)
  21. 1997

    Gründung VÖP

    Der Verband Österreichischer Privatstiftungen (VÖP) setzt sich in Wertschätzung der Menschen in unserem Land für die Interessen von Stiftungen, Stifter:innen und daran beteiligten Personen ein.

    Der Verband hat sich dem Ziel verschrieben, offensiv auf den begründeten Reformbedarf im Stiftungsrecht hinzuweisen und konkrete Regelungen vorzuschlagen.

  22. 1993

    Privatstiftungsgesetz

    Nach dem Fall des Eisernen Vorhangs und auf dem Weg Österreichs in die EU überzeugen BK Dr. Vranitzky (SPÖ) und BM Lacina (SPÖ) alle Parlamentsfraktionen von den Vorteilen der Privatstiftung als neue Rechtsinstitution.

    Das Bundesgesetz über Privatstiftungen (Privatstiftungsgesetz–PSG) wird von allen Parlamentsfraktionen einstimmig beschlossen, inklusive steuerrechtlichen Maßnahmen mit dem Ziel, wertschöpfendes Vermögen in Österreich zu erhalten und für ausländische Stifter:innen Österreich als Stiftungsstandort attraktiv zu machen.

    Die Stifter:innen überzeugte vor allem die hohe Privatautonomie und weitere Einwirkungsmöglichkeit bei der Gründung und Gestaltung ihrer Privatstiftung.

  23. 1984/1989

    Grundlinien der Gestaltung

    Wissenschaftliche und praktische Vorarbeiten über die Notwendigkeit und Grundlinien der Gestaltung einer Unternehmensstiftung für Österreich.