Stellungnahme zum Budgetbegleitgesetz 2025 – BBG 2025
Stellungnahme des ÖStV gegen eine Erhöhung der Stiftungseingangssteuer.
Eine Privatstiftung eröffnet vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten für die strukturierte Vermögensnachfolge, den Schutz von Familienvermögen und die langfristige Umsetzung individueller Stifterziele. Sie eignet sich insbesondere zur langfristigen Vermögenssicherung, Vermögensverwaltung und Nachfolgeplanung. Die Rechtsgrundlage der Privatstiftung ist das österreichische Privatstiftungsgesetz (PSG).
RIS - Privatstiftungsgesetz - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 14.07.2026
Neben Privatstiftungen nach dem PSG bestehen in Österreich vor allem gemeinnützige Stiftungen nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG) sowie Stiftungen auf landesgesetzlicher oder sondergesetzlicher Grundlage.
Die Privatstiftung ist eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, deren Zweck und innere Organisation maßgeblich durch den Willen der Stifterin oder des Stifters bestimmt werden. Im Gegensatz zu einer Gesellschaft verfügt sie weder über Gesellschafter noch über Mitglieder. Eine sorgfältige rechtliche Konzeption ist entscheidend, um die nachhaltige Wirkung der Stiftung sicherzustellen.
Die Privatstiftung dient grundsätzlich der Verwaltung und Erhaltung von Vermögen. Eine gewerbliche Tätigkeit darf sie – abgesehen von den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen – nicht ausüben. Ebenso kann sie weder unbeschränkt haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft sein noch die Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft übernehmen.
Rechtssicherheit + funktionierende Governance
Stellungnahme des ÖStV gegen eine Erhöhung der Stiftungseingangssteuer.
Stellungnahme des ÖStV zum NaBeG.
Stellungnahme des ÖStV mit dem Vorschlag: Übermittlung eines Aktenvermerks anstatt der SZU.
Stellungnahme des ÖStV gegen die Veröffentlichung der Stiftungszusatzurkunde.
Stellungnahme des ÖStV mit dem Vorschlag: Abschaffung der jährlichen Bestätigungsmeldung.
Der Imagefilm geht online.
Festsymposion „30 Jahre Privatstiftung in Österreich“ (Kooperation BMJ, Institut für Unternehmensrecht (WU) und ÖStV). Erstaufführung des Imagefilms „Privatstiftungen – Kraft der Vielfalt“.
Juni 2022: Übergabe eines moderaten, bedarfsgerechte Reformentwurfs des ÖStV zum PSG an BM Dr. Zadić
Verbesserung von drei Regelungen im Zivilrecht (PSG):
Zahlreiche Veranstaltungen und Treffen mit namhaften Expert:innen und Ansprechpartner:innen zu Grundlagen und konkreten Reformvorschlagen.
Start ÖStV-Expert:innengruppe mit Arbeiten für Novellierung des PSG gemeinsam mit Mitgliedern, breiter wissenschaftlicher Expertise und Erfahrungen aus der Beratung.
„Aus Verantwortung für Österreich“ sieht die „Reform und Attraktivierung des Privatstiftungsrechts im internationalen Vergleich unter Stärkung der Begünstigtenstellung“ als zivil- und wirtschaftsrechtliches Vorhaben explizit vor. (Regierungsprogramm-2020-2024.pdf)
Erweiterung der satzungsgemäßen Aktivitäten auf gesamtes Stiftungswesen – „Verband Österreichischer Privatstiftungen (VÖP)“ wird zum „Österreichischer Stiftungsverband (ÖStV)“:
Der ÖStV ist das Forum für den Austausch über aktuelle rechtliche, gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen, laufende Erhebung relevanter Daten und Kooperationen mit Verbänden.
Konkrete Darstellung des positiven Wirkens des Stiftungswesens für unsere Gesellschaft und Volkswirtschaft.
Erneute Darlegung des bestehenden Reformbedarfs gegebenüber Ministerien.
Finanzfrühstück zum Thema Stiftungen im BMF (sog. „Löger-Frühstück“ am 11.06.): BM Mag. Löger lädt zirka 30 Persönlichkeiten aus dem Stiftungswesen, darunter namhafte Wissenschaftler:innen, Stifter:innen, Stiftungsvorstände und Expert:innen aus der Beratung zum Meinungsaustausch ins BMF.
Ziel: im demokratischen Prozess notwendige Maßnahmen zu erkennen, um die Rahmenbedingungen für Privatstiftungen und deren Wirkungskraft in Österreich zu verbessern.
Darlegung des bestehenden Reformbedarfs gegenüber Ministerien in unterschiedlich besetzten Runden.
Zahlreiche Gesprächs- und Arbeitsrunden in einem Arbeitskreis im BMJ unter Beiziehung von Expert:innen einschließlich Vertreter:innen des VÖP sowie Repräsentant:innen von Interessenvertretungen (AK, IV).
VÖP startet neue Offensive für eine PSG-Novelle
Es bleibt bei der – völlig ausreichenden – öffentlichen Rechnungslegung aller Beteiligungsunternehmen der Privatstiftung, auch dank der Bemühungen des VÖP. (Stellungnahme des VÖP zum Begutachtungsentwurf)
Die geforderte Klarstellung der Kontrollrechte eines begünstigtenbesetzten Beirats unterbleibt!
Zu diesem Zeitpunkt bestehen 3.313 aktive Privatstiftungen: Höchststand
OGH – Beiratsentscheidung I + II
Unvereinbarkeitsbestimmungen des § 15 Abs 2 und Abs 3 PSG gelten auch für Vertreter:innen eines Begünstigten
ein fakultativ eingeführter Beirat, dem bestimmte Kompetenzen zukommen (Zustimmungs-, Mitwirkungs-, Weisungs-, Bestellungs-, Abberufungsrechte) kann nicht mehrheitlich mit Begünstigten besetzt werden.
Hintergrund: Die unerwarteten Änderungen durch diese Rechtsprechung nach 16 Jahren PSG (!), die bis heute vom Gesetzgeber nicht repariert wurden, führen zu Abwanderung und Auflösung von Stiftungen – was der ursprünglichen Idee bei Schaffung des Privatstiftungsgesetzes diametral entgegensteht.
Der historische Gesetzgeber sah im PSG im internationalen Vergleich zur Vermeidung von Interessenskonflikten äußerst strenge Regeln zur Zusammensetzung des Stiftungsvorstands vor. Im Gegenzug sollten Stifter:innen bei der Regelung der Zusammensetzung weiterer Organe eine hohe privatautonome Gestaltungsfreiheit haben, in jedem Fall den begünstigten Mitgliedern der Stifterfamilie Kontrollrechte als Mitglieder eines fakultativ eingerichteten Beirats einräumen können – was die meisten Stifter:innen gemacht haben. Diese Gestaltungsfreiheit wird – entgegen den positiven Erfahrungen aus 16 Jahren – durch die Beiratsentscheidung I + II verunmöglicht.
Völlig klar: Praxis und Rechtsprechung brauchen entsprechende klare gesetzliche Regelung = Reform des PSG.
Beachtlich: der durch die Rsp entstandene Bedarf der Anpassung der Stiftungsurkunde kann im Einzelfall mangels Änderungsrecht gar nicht vollzogen werden – und trotzdem bleibt die Politik (im Rechtsstaat!) untätig.
BK Dr. Schüssel ist Teilnehmer einer Veranstaltung des VÖP, der ihm in der Folge ein Positionspapier übermittelt.
Der Fachsenat für Stiftungsrecht der Rechtsanwaltskammer Wien arbeitet an einem Entwurf zur Änderung der Regelungen über die Besetzung eines freiwilligen Organs (Beirat).
Ziel ist die Klarstellung, dass die Bestimmungen über einen gesetzlichen Aufsichtsrat nicht sinngemäß anzuwenden sind, sodass ein Beirat auch ausschließlich mit Begünstigten oder nahen Verwandten besetzt werden darf.
Art XI ME des Kapitalmarktoffensiv-Gesetz (KMOG; 115/ME 21.GP)
Unvereinbarkeitsregelungen für Stiftungsvortand und Aufsichtsrat sollen abgeschwächt und Zweifelsfragen für Besetzung von Beiräten beseitigt werden; der Entwurf wird leider nicht Gesetz.
Der Verband Österreichischer Privatstiftungen (VÖP) setzt sich in Wertschätzung der Menschen in unserem Land für die Interessen von Stiftungen, Stifter:innen und daran beteiligten Personen ein.
Der Verband hat sich dem Ziel verschrieben, offensiv auf den begründeten Reformbedarf im Stiftungsrecht hinzuweisen und konkrete Regelungen vorzuschlagen.
Nach dem Fall des Eisernen Vorhangs und auf dem Weg Österreichs in die EU überzeugen BK Dr. Vranitzky (SPÖ) und BM Lacina (SPÖ) alle Parlamentsfraktionen von den Vorteilen der Privatstiftung als neue Rechtsinstitution.
Das Bundesgesetz über Privatstiftungen (Privatstiftungsgesetz–PSG) wird von allen Parlamentsfraktionen einstimmig beschlossen, inklusive steuerrechtlichen Maßnahmen mit dem Ziel, wertschöpfendes Vermögen in Österreich zu erhalten und für ausländische Stifter:innen Österreich als Stiftungsstandort attraktiv zu machen.
Die Stifter:innen überzeugte vor allem die hohe Privatautonomie und weitere Einwirkungsmöglichkeit bei der Gründung und Gestaltung ihrer Privatstiftung.
Wissenschaftliche und praktische Vorarbeiten über die Notwendigkeit und Grundlinien der Gestaltung einer Unternehmensstiftung für Österreich.