„STIFTUNGEN SIND KONTINUITÄT. VERANKERUNG. NACHHALTIGKEIT.
STIFTUNGEN SIND ÖSTERREICH.“
WiEReG aus Sicht von Privatstiftungen
03.11.2020
von Frau RA Dr. Elisabeth Reiner, LL.M.
Rechtsanwältin bei DORDA Rechtsanwälte GmbH
- Rück- und Ausblick aus der Sicht von Privatstiftungen
- Neuerungen 2020
WiEReG aus Sicht von Privatstiftungen
von Frau RA Dr. Elisabeth Reiner, LL.M.
Rechtsanwältin bei DORDA Rechtsanwälte GmbH
I. Rück- und Ausblick aus der Sicht von Privatstiftungen
- Ungleichbehandlung der Privatstiftung?
Der internationale Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung resultierte 2018 – in Umsetzung der Vierten Geldwäsche Richtlinie der EU – in der Einführung eines Registers für wirtschaftliche Eigentümer („Register“). Dieses Register bedeutet für alle Unternehmen mit Sitz in Österreich sowie insbesondere für Privatstiftungen einen Paradigmenwechsel. Privat geführte Unternehmen sind plötzlich damit konfrontiert, ihre vollständige Eigentums- und Kontrollstruktur offenlegen zu müssen. Das wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz („WiEReG“) regelt, wer aller als wirtschaftliche Eigentümer anzusehen ist. Zielsetzung des Gesetzes ist es, möglichst alle Varianten, in denen Personen (mutmaßlich) Einfluss ausüben können, Offenlegungsregelungen zu unterwerfen. Letztlich geht es dem Gesetzgeber darum, die Eigentums- und Kontrollstrukturen zu kennen. Dies mag aus Transparenzgründen nachvollziehbar sein, angesichts der Tatsache, dass es sich bei den Betroffenen um private Unternehmen und Stiftungen handelt, muss aber die Verhältnismäßigkeit der Regelungen hinterfragt werden. Dies gilt insbesondere für Privatstiftungen, weil sich diese bereits aufgrund der gesetzlichen Konzeption von Gesellschaften unterscheiden.
Das Privatstiftungen nach dem Privatstiftungsgesetz sind ein vom Stifter/der Stifterin gewidmetes Vermögen, das einem bestimmten vom Stifter/der Stifterin bestimmten Zweck dient. Privatstiftung haben von ihrem Grundgedanken her keine wirtschaftlichen Eigentümer. Auf Basis des Stiftungszwecks erfolgen Ausschüttungen an die Begünstigten. Den Begünstigten selbst kommen jedoch keine Einflussrechte zu, die mit der Stellung von wirtschaftlichen Eigentümern von Gesellschaften vergleichbar wären. Es stellt sich daher die prinzipielle Frage, ob die Meldung von Begünstigen als wirtschaftliche Eigentümer überhaupt sachgerecht ist und nicht vielmehr zu einer Ungleichbehandlung von Privatstiftungen führt.
- Öffentliche Einsicht und Antrag auf Einschränkung der Einsicht
Das WiEReG schützt Begünstigte nur insoweit, als deren Privatadressen in Auszügen aus dem Register nicht angezeigt werden. Trotzdem nennt das Register Begünstige namentlich. Dies gilt auch für öffentliche Auszüge gemäß § 10 WiEReG. Die im letzten Jahr eingeführte öffentliche Einsicht in das Register – ohne die Notwendigkeit eine Einsicht begründen zu müssen – hat zu Recht erneut die Frage der Verhältnismäßigkeit des Registers aufgeworfen.
Das WiEReG bietet zwar mit dem § 10a die Möglichkeit, einen schriftlichen Antrag für eine Einschränkung der Einsicht zu stellen, dieser ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft. Nur für minderjährige und geschäftsunfähige wirtschaftliche Eigentümer ist von Gesetzes wegen eine Einschränkung vorzunehmen. Eine erfolgreiche Antragstellung erfordert einen Nachweis, dass der wirtschaftliche Eigentümer einem unverhältnismäßigen Risiko ausgesetzt ist, Opfer von bestimmten (abschließend aufgezählten) Straftaten zu werden. Die Straftaten (wie Mord, Betrug oder erpresserische Entführung) wurden aus der Vierten Geldwäsche Richtlinie abgeleitet. Unklar ist jedoch, weshalb beispielsweise Raub nicht zu den aufgezählten Straftaten zählt.
Hinsichtlich der genauen Auslegung des § 10a WiEReG sind noch viele Fragen offen, die höchstgerichtlich zu klären sind. Beispielsweise sollte auch ein Stifter/eine Stifterin einen Antrag gemäß § 10a WiEReG stellen können. Allerdings ist diese Personengruppe aus der Urkundensammlung (der Stiftungsurkunde) des Firmenbuchs ersichtlich. Es ist daher fraglich, ob ein solcher Antrag von der Registerbehörde bewilligt werden würde.
Die Registerbehörde legt den § 10a WiEReG restriktiv aus. Aktuell sind mehrere Verfahren (Bescheidbeschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde) vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig. Eine abschließende Klärung ist erst auf Basis der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu erwarten.
II. Neuerungen 2020
Seit diesem Jahr ist es erforderlich, dass einmal im Jahr die gemeldeten Daten bestätigt werden oder eine Änderungsmeldung gemacht wird. Bislang war es ausreichend, wenn intern die Eigentums- und Kontrollverhältnisse überprüft werden. Eine Meldung war nur erforderlich, soweit Änderungen festgestellt wurden.
Zukünftig wäre zur Vermeidung bürokratischen Aufwandes wünschenswert, dass die Mitgliederdaten des Stiftungsvorstands (desen Mitglieder bekanntlich auch als wirtschaftliche Eigentümer gelten) automatisch auf Basis des Firmenbuchs aktualisiert werden. Dies würde eine administrative Erleichterung bedeuten.
Mit 10.11.2020 tritt das Compliance-Package (§ 5a WiEReG) in Kraft. Das Register bietet die freiwillige Möglichkeit, alle für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer notwendigen Dokumente direkt im Register abzuspeichern. Dieses Package an Dokumenten kann dann gezielt für bestimmte Verpflichtete (beispielsweise für die Hausbank) freigeschaltet werden. Das Compliance-Package muss von einem berufsmäßigen Parteienvertreter (zB einer Rechtsanwaltskanzlei) geprüft und hochgeladen werden. Für Privatstiftungen mit einer größeren Zahl an Geschäftsbeziehungen zu verschiedenen Verpflichteten (das sind insbesondere Kreditinstitute, RechtsanwältInnen, NotarInnnen) kann das Compliance-Package sinnvoll sein, um hier nicht ständig mit Anfragen hinsichtlich der wirtschaftlichen Eigentümer konfrontiert zu sein.
Für Privatstiftungen ist in diesem Zusammenhang kritisch, dass grundsätzlich die Stiftungszusatzurkunde zu den verpflichtend vorgesehenen Dokumenten gehört. Aufgrund der Vertraulichkeit des Inhalts kann statt der Stiftungszusatzurkunde (bei berechtigten Gründen; dies gilt auch für andere Dokumente) ein Aktenvermerk übermittelt werden. Dieser muss wiederum von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder bestimmten Dritten (zB einem Notar) angefertigt werden.
Aus Anlass des Compliance-Packages wird das BMF zudem eine Neufassung des Erlasses zum WiEReG veröffentlichen. Ob sich für Privatstiftungen das Compliance-Package in der Praxis bewährt, wird sich erst in einigen Monaten herausstellen.
22. Generalversammlung – Ein Überblick
28.10.2020
Der Österreichische Stiftungsverband öffnet sich mehr und mehr für neue Angebote, Initiativen und Projekte für Privatstiftungen. Der neue „Rechtszirkel“ hat schon kräftig Fahrt aufgenommen.
22. Generalversammlung vom 23.09.2020
Der Österreichische Stiftungsverband öffnet sich mehr und mehr für neue Angebote, Initiativen und Projekte für Privatstiftungen. Der neue „Rechtszirkel“ hat schon kräftig Fahrt aufgenommen und steht knapp vor dem Abschluss der Erstellung konkreter Reformvorschläge, die wir gemeinsam besprechen werden. Da häufig ein Unternehmen zum Stiftungsvermögen gehört oder sogar die (Weiter-)Führung eines Unternehmens der Zweck der Stiftung ist, geht der Verband im nächsten Schritt daran, sein Wirken für verstiftete Unternehmen auszubauen und den angekündigten „Unternehmenszirkel“ zu starten. In der am 23. September 2020 digital abgehaltenen 22. Generalversammlung des Österreichischen Stiftungsverbands vollzogen sich auch dazu wichtige Weichenstellungen für die kommende Verbandsarbeit durch neue Besetzungen im Vorstand, die alle einstimmig zustande kamen.
Neue Besetzungen im Verbandsvorstand
Es ist mir eine Ehre Ihnen mitteilen zu dürfen, dass der Vorstand des Österreichischen Stiftungsverbands zwei Topexperten als neue Mitglieder in seinen Reihen begrüßen darf. Frau Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss, LL.M. (Florenz), Universitätsprofessorin am Institut für Unternehmensrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien, und Herr Univ.-Prof. Dr. Johannes Zollner, Universitätsprofessor am Institut für Unternehmensrecht und Internationales Wirtschafrecht an der Universität Graz, verstärken den Vorstand ab sofort mit ihrer wertvollen Expertise. Frau Professorin Kalss vorzustellen, hieße, Eulen nach Athen zu tragen. Die „Grande Dame“ der österreichischen Jurisprudenz steht wie keine andere Expertin ua für die Forschung und Förderung von Familienunternehmen. Gemeinsam mit mir wird sie den nachhaltigen „Unternehmenszirkel“ leiten.
Herr Professor Zollner führt nun schon seit einem Jahr den „Rechtszirkel“ im Stiftungsverband und ist vielen von Ihnen alleine durch seine Berichte zur Arbeit der zivilrechtlichen Reformgruppe bekannt. Bei der GV bot sich wieder die Möglichkeit, mit ihm über Reformbedarf und -vorschläge zum PSG zu diskutieren. Die konkreten steuerrechtlichen Reformambitionen konnten unsere Mitglieder aus den profunden Ausführungen des Herrn MMag. Michael Petritz, LL.M. TEP erfahren.
Nach dem berufsbedingten Ausscheiden von Herrn Mag. Manfred Wieland übernimmt nun Frau Mag. Catharina Trierenberg das Amt einer Vizepräsidentin. Dem scheidenden Vorstandsmitglied danken wir für seine Unterstützung bei der Entwicklung des neuen Verbands. Frau Mag. Trierenberg ist selbst Stifterin, sowie eine erfahrene, erfolgreiche Unternehmerin und aktuell Vorständin der TRIVEST AG, Geschäftsführerin der CTI Holding GmbH, Mitglied des Aufsichtsrats der BRP-Powertrain Management GmbH und des Vorstands der Industriellenvereinigung Oberösterreich. Wir freuen uns sehr!
Erhebung volkswirtschaftlicher Kennziffern
Besonders beindruckte unsere „Jugendklasse“ durch die Präsentation des Herrn Mag. Clemens Semelmayer, LL.M., in der er auf die von ihm geleitete Arbeitsgruppe zur Erhebung von volkswirtschaftlichen Kennzahlen einging. Wir hoffen, dass damit der Anfang eines wesentlichen Forschungsprojekts zum volkswirtschaftlichen Wirken von Stiftungen in Österreich gelegt werden konnte, das wir mit Unterstützung unserer Mitglieder ehestmöglich in konkrete Formen bringen möchten.
Bericht der Präsidentin
Die virtuelle Zusammenkunft nützte ich in meiner Funktion als Präsidentin für einen detaillierten Bericht über die diversen, breit gefächerten Tätigkeiten und Unternehmungen des Österreichischen Stiftungsverbandes im vergangenen Jahr. Dazu gab es einen Ausblick auf unsere Vorhaben, die wir nur schaffen, wenn wir in geschlossener Gemeinsamkeit antreten um das Stiftungswesen in Österreich voranzubringen – zum Wohl unserer Gesellschaft und Volkswirtschaft in einer fordernden Zeit, deren Entwicklung noch zu Beginn des Jahres 2020 niemand zu erahnen vermochte. Wenn wir von einer Reform des Stiftungswesens sprechen, handelt es sich nicht um wirtschaftliche oder betriebliche, sondern zuallererst um politische Fragen. Dabei ist hervorzuheben: Stiftungen haben den Rechtsstatus von in der Stiftungserklärung beauftragten, zukunftsorientierten Eigentümern, die auch in Krisenzeiten sich nicht zu betriebszerschlagenden Investoren entwickeln, denen es nur um den augenblicklichen Gewinn geht. Die langfristige Schaffung von Wohlstand ist ihr essentielles Programm.
Wenn der Österreichische Stiftungsverband in den kommenden Monaten konkrete Reformen des in die Jahre gekommenen Stiftungsrechts vorschlagen wird, geht es dabei nicht um die Angelegenheit einer Elite, sondern um einen Weg, Unternehmen in Österreich zu halten und gemeinsam aus der Krise zu finden. Dazu erlaube ich mir Franz Kafka zu zitieren:
„Wege entstehen dadurch, dass man sie geht“.
Ihre
Cattina Leitner
Helfen durch Spenden!
25.06.2020
Weil es uns etwas bedeutet, wie die Welt aussieht in der wir leben, präsentierte der Österreichische Stiftungsverband in Kooperation mit dem Schwesterverein „Verband für gemeinnütziges Stiften“ unter dem Dreiklang „Schneller – Höher – von Vielen“ notwendige Vorschläge zur Gemeinnützigkeit in Zeiten von COVID – 19.
Helfen durch Spenden!
Weil es uns etwas bedeutet, wie die Welt aussieht in der wir leben, präsentierte der Österreichische Stiftungsverband in Kooperation mit dem Schwesterverein „Verband für gemeinnütziges Stiften“ unter dem Dreiklang „Schneller – Höher – von Vielen“ notwendige Vorschläge zur Gemeinnützigkeit in Zeiten von COVID – 19.
Alles, was aktuell das Gemeinnützigkeitsrecht hebt, hilft jetzt unserer Gesellschaft. Die praxisnahen, wissenschaftlich geprüften Vorschläge haben aber zweifelsfrei das Potential, auch nach der Krise als „Zurück in die Zukunft“ gültig zu bleiben.
Die Kernpunkte der Reformvorschläge sind:
- Aufhebung der 10 % Grenze vom Jahresgewinn für die steuerliche Absetzbarkeit von Zuwendungen;
- NEU: Steuererleichterung für Begünstigte einer Stiftung, die Zuwendungen ganz oder teilweise gemeinnützigen Zwecken zuführen;
- Wegfall der 3-Jahres-Frist für die Erfassung gemeinnütziger Organisationen in die von der Finanzbehörde geführte Liste;
- Als begünstigter, abzugsfähiger Zweck sollen auch Förderungen zur Bekämpfung von Armut und Not im Inland (nicht nur in Entwicklungsländern) gelten;
- Klarstellung, wonach es sich bei der COVID-19 Epidemie um einen Katastrophenfall im Sinne des Gesetzes handelt;
- Erhöhung der Grenze der steuerlichen Absetzbarkeit der Vermögensausstattung auf mindestens EUR 1 Mio. + Eliminierung der 10 % Grenze des Jahresgewinns + Verlustvortrages für die Privatstiftung;
- Generelle (zumindest befristete) Spendenabsetzbarkeit für Spenden zur Bekämpfung der Folgen von COVID-19.
Wir freuen uns, wenn Sie uns zu den Vorschlägen Rückmeldung geben. Der Dialog mit den Stiftungen schafft nicht nur das gemeinsame Fundament, sondern bringt die finale Qualität.
Sie erreichen uns per Email unter: office@stiftungsverband.at
Lehrgang „Familienunternehmen und Vermögensplanung (LL.M.)
28.05.2020
Der Österreichische Stiftungsverband ist Kooperationspartner des von Herrn Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer etablierten und geleiteten Universitätslehrganges „Familienunternehmen und Vermögensplanung (LL.M.)“ an der Universität Wien.
Postgradualer Universitätslehrgang „Familienunternehmen und Vermögensplanung (LL.M.)
Familienunternehmen bilden das Rückgrat der österreichischen Wirtschaft. Ihre Kontinuität und Bestandsicherung bilden eine wesentliche Voraussetzung für wohlfahrtsökonomischen Erfolg und gesellschaftlichen Frieden. Familienunternehmen stehen deshalb auch im Fokus des postgradualen Universitätslehrgangs „Familienunternehmen und Vermögensplanung (LL.M.)“, der als berufsbegleitendes Programm an der Universität Wien angeboten wird. Er greift Themen an der Schnittstelle von Familie, Wirtschaft und Private Wealth Management auf, bei dem interdisziplinäres Denken und Praxisbezug im Vordergrund steht. Im Fokus stehen einerseits das national und international agierende (Familien-)Unternehmen und andererseits die Familie und die Vermögensplanung in einem weit verstandenen Sinn. Die Vortragenden sind führende Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Zielgruppe sind die rechtsberatenden Berufe, Mitglieder von Stiftungsvorständen, Beiräten, Stiftungsprüfer, Juristinnen und Juristen von Familienunternehmen sowie von Banken im Bereich Private Wealth Management.
Der Österreichische Stiftungsverband freut sich, den Universitätslehrgang als Kooperationspartner zu unterstützen.
Nähere Informationen finden Sie unter https://www.postgraduatecenter.at/weiterbildungsprogramme/recht/familienunternehmen-und-vermoegensplanung/
Herzliche Grüße
Ihre
Cattina Leitner