Fragen und Antworten

Bis zum Jahre 1993 konnten in Österreich Stiftungen nur nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG, inkl den dazugehörigen neuen Landestiftungsgesetzen) geregelt werden.

Das am 22.09.1993 beschlossene Privatstiftungsgesetz (PSG) ermöglicht Stiftungen nicht mehr auf Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit beschränkt sein zu müssen. Die Privatstiftung ist „ein Rechtsträger, dem vom Stifter ein Vermögen gewidmet ist, um durch dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung der Erfüllung eines erlaubten, vom Stifter bestimmten Zwecks zu dienen; sie genießt Rechtspersönlichkeit und muss ihren Sitz im Inland haben“ (§ 1 Abs 1 PSG).

Die Privatstiftung ist weder eine Körperschaft, noch eine Gesellschaft.

Die Privatstiftung ist ein vom Stiftungsvorstand vertretener und verwalteter Rechtsträger, dessen Zweck und innere Ordnung im Wege der Privatautonomie weitgehend vom Stifter bestimmt werden. Sie hat typischerweise Begünstigte, die allerdings weder Mitglieder noch Eigentümer der Stiftung sind. Der Privatstiftung liegt nämlich der Gedanke zugrunde, dass mit einem „eigentümerlosen“ Vermögen ein bestimmter Zweck besser, zielstrebiger und auch dauerhafter verwirklicht werden kann, als wenn das Vermögen mit dem Schicksal des Stifters und dem seiner Rechtsnachfolger verbunden bliebe und etwa in eine Gesellschaft eingebracht würde, die von den Gesellschaftern beeinflussbar ist.

In den Erläuterungen der Regierungsvorlage ist im Allgemeinen Teil die Stiftungsidee ausgeführt, wie folgt:

„Stiftungsidee

Der Stiftung liegt der Gedanke zugrunde, daß mit einem „eigentümerlosen“ Vermögen ein bestimmter Zweck besser, zielstrebiger und auch dauerhafter verwirklicht werden kann, als wenn das Vermögen mit dem Schicksal des Stifters und dem seiner Rechtsnachfolger verbunden bliebe und etwa in eine Gesellschaft eingebracht würde, die von den Gesellschaftern beeinflussbar ist. Mit der Errichtung einer Stiftung soll daher die Verselbstständigung des Vermögens erreicht und dessen Verwendung an den einmal erklärten Willen des Stifters gebunden werden. Daraus ergeben sich gegenüber sonstigen juristischen Personen des Privatrechts Besonderheiten: Die Grundlage der Privatstiftung ist kein Vertrag, sondern eine einseitige Willenserklärung des Stifters; die Stiftung hat keine Gesellschafter; auch der Stifter verliert den Zugriff auf das Vermögen.“

Ziel des Privatstiftungsgesetzes war es, dem Manko eigennütziger Stiftungen in Österreich zu begegnen. Mit einem bedarfsgerechten Stiftungsrecht sollte der Abfluss „stiftbaren“ Vermögens verhindert und sogar ein Anreiz geschaffen werden, ausländisches Vermögen in österreichische Stiftungen einzubringen. Die Verfügbarkeit erforderlicher Dienstleistungen wie etwa rechtliche Beratung, das inländische Bankwesen sowie politische Stabilität sollten das günstige Umfeld für das Gelingen des Vorhabens sein. Das Stiftungsrecht soll zur Stärkung des inländischen Kapitalmarkts beitragen, der Zersplitterung von Vermögen durch das Erbrecht vorbeugen.

Die Privatstiftung wird durch die vom Stifter zu errichtende Stiftungserklärung unter Lebenden errichtet. Die Errichtung der Stiftungserklärung bei der Privatstiftung unter Lebenden bedarf der Beurkundung durch Notariatsakt. Aber auch von Todes wegen kann eine Privatstiftung durch eine letztwillige Anordnung – ebenfalls mittels Notariatsaktes – errichtet werden.

Die Privatstiftung entsteht erst durch Eintragung im Firmenbuch.

Die Stiftungserklärung ist der der Stiftung zugrunde liegende Organisationsakt, mit dem die Verfassung der Stiftung festgelegt wird und gds. der Ort, in dem die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Stifter, der Stiftung, den Stiftungsorganen und dem Begünstigten geregelt werden.

Mit der Eintragung im Firmenbuch entsteht die Privatstiftung.

Der Begriff Familienprivatstiftung ist in Österreich fest etabliert, wenn auch eine gesetzliche Definition im PSG fehlt. Darunter ist eine Stiftung zu verstehen, deren Zweck ganz oder überwiegend in der Förderung von Begünstigten liegt, die einem mehr oder weniger eng umschriebenen Kreis von Familienangehörigen des Stifters angehören.[1] Die Familienprivatstiftung ist daher eine Ausprägungsform der eigennützigen Stiftung.[2]

Die Privatstiftung findet im Bereich von Familienunternehmen aufgrund ihrer Gestaltungsmöglichkeiten vielfältige Anwendung. Stifter, die ihre Anteile am Familienunternehmen widmen, wissen, dass unternehmerisches Eigentum keine dingliche Einheit ist, sondern vielmehr ein Prozess, der immer wieder aufs Neue geprüft und vollzogen werden muss.[3]

Freilich kommen als Vermögen auch Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Wertpapiere, Kunstgegenstände und Forderungen aller Art in Betracht.

Fast bei allen Familienprivatstiftungen geht es vorrangig um den Schutz vor finanzieller Not für die folgenden Generationen und die Sicherung der Ausbildung von Begünstigten. Gleichermaßen soll Vermögen dem Zugriff der nächsten Generation entzogen sein. Die Familienprivatstiftung ist daher ein Rechtsträger, der das Vermögen der Familie und gleichzeitig das Vermögen vor der Familie schützt. Bei vielen schwierigen Unternehmensnachfolgen und aggressiv geführten Familienstreitigkeiten wäre in den letzten 26 Jahren ohne die Einbindung von Privatstiftungen eine Aufsplitterung des Unternehmens nicht zu verhindern gewesen. Auch sind in Österreich weder Unternehmensabverkäufe durch Stiftungen an chinesische oder andere Investoren aus aufstrebenden Volkswirtschaften noch der Erwerb von Industriebeteiligungen von Stiftungen durch sog „Heuschrecken“ bekannt.

[1] Arnold, PSG³ Einl Rz 11.

[2] Arnold in Arnold/Ginthör, Der Stiftungsvorstand (2006) Rz 7.

[3] Richter, Rechtsformen für Familienvermögen und Familienunternehmen aus internationaler Sicht, in Jakob, Familien und Stiftung (2015) 104.

Betriebliche Privatstiftungen werden nur bei Vorliegen der in § 4 Abs 11 Z 1 iVm § 4d EStG normierten Voraussetzungen anerkannt. Der Stiftungszweck, dem eine betriebliche Privatstiftung satzungsgemäß und tatsächlich dienen muss, ist im EStG festgelegt. Eine betriebliche Privatstiftung darf demnach ausschließlich für den Stifter bzw mit diesen verbundenen Konzernunternehmungen tätig werden. Eine darüber hinausgehende wirtschaftliche Tätigkeit gegenüber fremden Dritten ist untersagt. Zuwendungen an eine betriebliche Privatstiftung stellen für den Stifter Betriebsausgaben und für die Privatstiftung Betriebseinnahmen dar, da diese als Gegenleistung für die Stiftungstätigkeit gelten. Hinsichtlich der empfangenen Zuwendungen besteht gemäß § 13 Abs 1 Z 1 KStG das Wahlrecht, diese entweder im Jahr des Entstehens des Anspruchs zur Gänze der Besteuerung zu unterziehen oder diese auf den Zweckerfüllungszeitraum, der unter Umständen in der Stiftungsurkunde festgelegt ist, längstens jedoch auf 10 Jahre verteilt, anzusetzen. Zuwendungen an Begünstigte stellen wiederum Betriebsausgaben der betrieblichen Privatstiftung dar. Bei Sachzuwendungen ist diesbezüglich der steuerliche Buchwertabgang als Betriebsausgabe anzusetzen.

Bei Auflösung einer betrieblichen Privatstiftung gilt zu beachten, dass ihre im Betriebsvermögen befindlichen Wirtschaftsgüter nicht veräußert werden dürfen, da die betriebliche Privatstiftung nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen darf. Vielmehr müssen die Wirtschaftsgüter unter Aufdeckung von stillen Reserven an den Letztbegünstigten herausgegeben werden. Der Liquidationsgewinn ist körperschaftsteuerpflichtig, es wird sich aufgrund der Abzugsfähigkeit der Zuwendungen an den oder die Letztbegünstigten in der Regel keine positive Besteuerungsgrundlage ergeben.

Das Steuerrecht kennt verschiedene Typen von betrieblichen Privatstiftungen, die sich hinsichtlich ihres Stiftungszwecks unterscheiden. Erscheinungsformen sind die Unternehmenszweckförderungs-, die Arbeitnehmerförderungs-, die Belegschaftsbeteiligungs- sowie die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung. Bedeutend sind vor allem die Mitarbeiterbeteiligungs- und die Belegschaftsbeteiligungsstiftung.

Die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung wurde durch das Mitarbeiterbeteiligungsstiftungsgesetz 2017 neu geschaffen und soll die Weitergabe von Aktien an Mitarbeiter erleichtern. Die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung dient ausschließlich der unentgeltlichen oder verbilligten Weitergabe von Aktien an Arbeitgebergesellschaften an die Begünstigten, der treuhändigen Verwahrung und Verwaltung von Aktien der Begünstigten (mindestens für die Dauer des Dienstverhältnisses), der einheitlichen Ausübung der von den Begünstigten übertragenen Stimmrechten sowie dem Erwerb und dem vorübergehenden Halten von Aktien an den Arbeitgebergesellschaften über einen mehrjährigen Zeitraum bis zu einem Anteil von 10% der Stimmrechte zum Zweck der planmäßigen Weitergabe an die Begünstigten.

Als Stifter sind die Arbeitgebergesellschaften sowie die innerbetrieblich bestehende gesetzliche Arbeitnehmervertretung vorgesehen. Die Errichtung einer Mitarbeiterbeteiligungsstiftung bedarf der Zustimmung der Arbeitnehmervertretung bzw der jeweiligen zuständigen kollektivvertragsfähigen Gewerkschaft. Begünstigte können alle Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer der Stifter oder bestimmte Gruppe von diesen sowie deren (Ehe-)Partner und Kinder sein. Das Gruppenmerkmal muss stets betriebsbezogen sein. Innerhalb der Arbeitnehmer kann eine Gruppierung nur nach objektiven Merkmalen erfolgen. Beispielsweise könnten alle Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von einer bestimmten Anzahl von Dienstjahren als Begünstigte eingesetzt werden. Abweichend davon kann die Stiftungsurkunde vorsehen, dass nach Ablauf von 99 Jahren der Stifter Letztbegünstigter ist. Sollte kein Letztbegünstigter vorhanden sein, darf das Vermögen nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.

Zuwendungen an die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung sind als Betriebsausgabe abzugsfähig, sofern es sich um Aktien an Arbeitergesellschaften oder um den für die Anschaffung solcher Aktien bzw den für die Abdeckung bestimmter Aufwendungen der Stiftung notwendigen Geldbetrag handelt. Des Weiteren ist der für die Abdeckung der Gründungsaufwendungen und der laufenden Aufwendungen der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung sowie der für die treuhändige Verwaltung der Aktien zugewendete Geldbetrag beim Stifter als Betriebsausgabe abzugsfähig. Werden die Aktien nicht im Kalenderjahr der Zuwendung an die Begünstigten abgegeben, kann der Stifter den Wertabgang der Aktien nicht sofort als Betriebsausgabe ansetzen, sondern muss diesen auf zehn Jahre verteilt absetzen.

Widmungen von Aktien oder Geldbeträgen zur Abdeckung der oben genannten Aufwendungen sind auf Ebene der Stiftung gemäß § 13 Abs 1 lit d KStG von der Körperschaftsteuer befreit. Die Beteiligungsertragsbefreiung gemäß § 10 KStG gilt auch für Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen. Die von den Arbeitgeberaktien erzielten Beteiligungserträge können somit steuerfrei vereinnahmt werden. Weiters unterliegen Zuwendungen an die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung nicht der Stiftungseingangssteuer.

Auf Ebene der Begünstigten sind Vorteile aus der Abgabe von Aktien an Arbeitgebergesellschaften jährlich jeweils in Höhe von EUR 4.500 steuerfrei. Die Steuerbefreiung für die Gewährung einer Mitarbeiterbeteiligung ist nur bei einem aufrechten Dienstverhältnis zulässig. Des Weiteren muss der Vorteil allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden. Die Arbeitnehmer müssen die Aktien und die damit verbundenen Stimmrechte mindestens für die Dauer des Dienstverhältnisses an die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung zur treuhändigen Verwahrung und Verwaltung übertragen. Die Möglichkeit, die Aktien zu entnehmen bzw zu verkaufen besteht grundsätzlich erst mit dem Ende der Betriebszugehörigkeit. Sofern eine Übertragung der Aktien vor Beendigung der Betriebszugehörigkeit erfolgt, liegt ein Zufluss eines geldwerten Vorteils vor und es kommt zur Nachversteuerung.

Dr. Christian Wilplinger, Partner Steuerberatung, Deloitte Österreich

Der satzungsgemäße und tatsächliche Stiftungszweck der Belegschaftsbeteiligungsstiftung liegt ausschließlich in der Weitergabe von Beteiligungserträgen iSd § 10 Abs 1 KStG aus Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen. Stifter können wiederum nur die Arbeitgebergesellschaften oder eine innerbetrieblich bestehende gesetzliche Arbeitnehmervertretung sein. Für die Errichtung ist ebenso die Zustimmung der gesetzlichen Arbeitnehmervertretung bzw der zuständigen kollektivvertragsfähigen Gewerkschaft einzuholen. Zum Kreis der Begünstigten und Letztbegünstigten zählen ausschließlich alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von diesen und gegebenenfalls deren Angehörige. Abweichend davon kann die Stiftungsurkunde wiederum festlegen, dass nach Ablauf von 99 Jahren der Stifter Letztbegünstigter ist. Sollte kein Letztbegünstigter vorhanden sein, darf das Vermögen nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.

Die Zuwendung der Beteiligung, der Beträge zur Beteiligungsanschaffung oder die Beträge für das Bestreiten der Stiftungsverwaltungskosten stellen beim Stifter Betriebsausgaben sowie bei der Belegschaftsbeteiligungsstiftung Betriebseinnahmen dar. Zuwendbar sind die Gründungskosten, Vorstandsvergütungen, das Honorar für die Prüfung des Jahresabschlusses, die Büromiete, die Personalkosten sowie die bei der Belegschaftsbeteiligungsstiftung anfallende Körperschaftsteuer. Die satzungsgemäße Weiterleitung der Beteiligungserträge im Jahr der Vereinnahmung an die Begünstigten ist als Betriebsausgabe zu behandeln. Gemäß § 13 Abs 1 lit c KStG sind Zuwendungen an Belegschaftsbeteiligungsstiftungen bei dieser insoweit steuerfrei, als sich diese Zuwendungen auf den Zugang der Beteiligungen oder den für die Anschaffung von Beteiligung notwendigen Geldbetrag beschränken sowie für jeden Begünstigten pro Kalenderjahr den Betrag von EUR 4.500 nicht übersteigen.

Auf Ebene der Begünstigten sind die Zuwendungen der Belegschaftsbeteiligungsstiftung gemäß § 26 Z 8 iVm § 27 Abs 5 Z 7 EStG jährlich bis zu einem Betrag von EUR 4.500 nicht „lohnsteuerbar“. Die Zuwendungen stellen in dieser Höhe Einkünfte aus Kapitalvermögen dar und unterliegen der 27,5%igen Kapitalertragsteuer (anstelle des jeweiligen Tarifsteuersatzes von bis zu 50%/55%). Die darüber hinausgehenden Zuwendungen sind als Vorteil aus einem Dienstverhältnis der Lohnsteuer zu unterwerfen.

Dr. Christian Wilplinger, Partner Steuerberatung, Deloitte Österreich

  1. Besteuerung der Vermögenszuwendung (Widmung) an die Privatstiftung

Unentgeltliche Zuwendungen an die Privatstiftung unterliegen der Stiftungseingangssteuer mit 2,5 %

(25 %, wenn nicht alle maßgeblichen Dokumente dem zuständigen Finanzamt vorgelegt werden)

Bemessungsgrundlage ist der „Gemeine Wert“ (Verkehrswert) i.S.d. I. Teiles des BewG.:

  • bei inländischen Grundstücken: 3-facher Einheitswert + 3,5 % Zuschlag (Grunderwerbsteueräquivalent)
    • Befreiung von der Grunderwerbsteuer
  • bei ausländischen Grundstücken in der EU oder im EWR: 3-facher „fiktiver“ Einheitswert
    • (Einheitswertfeststellungsverfahren auf Basis vorzulegender Daten)

Besondere Regelungen betreffend Schuldenabzug, Fruchtgenuss etc.

  1. Laufende Besteuerung der Erträge der Privatstiftung

Das steuerpflichtige Einkommen ist nach den für natürliche Personen geltenden Bestimmungen des EStG zu ermitteln und unterliegt der Körperschaftsteuer i.H.v. aktuell 25 %, dies trifft zu für:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (z.B. Kommanditgesellschaft)
  • Zinsen aus Darlehen, nicht öffentlich angebotenen Forderungswertpapieren, echte stille Beteiligung
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Steuerbefreiungen:

  • Beteiligungserträge aus inländischen Körperschaften
  • Beteiligungserträge aus ausländischen Körperschaften in EU und EWR, wenn mit den Sitzstaat eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht
  • Beteiligungserträge aus Drittstaaten, wenn die Beteiligung mind. 10 % beträgt und mindestens ein Jahr besteht

Zwischenkörperschaftsteuer:

Die folgenden Erträge unterliegen zwar der KöSt mit 25 %, nach Maßgabe von Zuwendungen an Begünstigte, für welche KESt abgeführt wird, erfolgt eine Rückerstattung der abgeführten Körperschaftsteuer (Zwischen-KöSt):

  • Veräußerungsgewinne von Grundstücken
  • Veräußerungsgewinne von Kapitalvermögen (Aktien, GmbH-Anteile)
  • Zinserträge, die in der Privatsphäre KESt-pflichtig wären

 

Übertragung stiller Rücklagen:

Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen können steuerfrei bleiben, soweit sie innerhalb eines Jahres auf den Erwerb einer Beteiligung an einer inländischen oder ausländischen Kapitalgesellschaft im Ausmaß von mehr als 10 % übertragen werden.

  1. Zuwendungen der Privatstiftung
  • an Begünstigte: KESt aktuell 27,5 %
    • Bei Wohnsitz im Ausland sind Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten (u.U. reduzierte oder keine österreichische Quellensteuer oder teilweise Rückerstattungsmöglichkeit)
  • an Substiftungen:
    • Inländische Substiftungen: derzeit begrenzt KESt-frei
    • Ausländische „intransparente“ Substiftungen: abhängig von Doppelbesteuerungsabkommen
  • Stiftungseingangssteuer bei empfangender Stiftung zu beachten (2,5 % bis 25 %)

Dr. Günter Cerha, Deloitte Österreich

Zuwendungen von eigennützigen Stiftungen für gemeinnützige Zwecke unterliegen der Kaptalertragsteuer (KESt), es sei denn der Empfänger ist eine im Einkommensteuergesetz ausdrücklich genannte Institution oder nach Erfüllung bestimmter gesetzlich festgelegter Voraussetzungen mit Bescheid durch die Finanzbehörde anerkannte begünstigte Institution. Nur diese Zuwendungen sind von der KESt befreit – allerdings gibt es diesen Fällen keine Rückerstattung der ZwischenKöSt, sodass auf diese Weise dennoch eine 25 Prozent Steuerbelastung besteht, während bei KESt-pflichteten Zuwendungen eine entsprechende ZwischenKöSt Rückerstattung erfolgt.

Die Stiftungssubstanz, also die Vermögenswerte in Stiftungen, besteht in der Regel kaum aus Bareinlagen. Es handelt sich vor allem um operative Firmenbeteiligungen oder Immobilien, die der Stiftung gewidmet wurden. Würde man, aufgrund der schlechteren Rahmenbedingungen heute entscheiden, die Stiftung aufzulösen, müssten für diese Vermögenswerte der aktuelle Verkehrswert ermittelt und mit 25 % KESt versteuert werden – ähnlich wie bei einer Veräußerung der Werte, nur dass eine Stiftungsauflösung eben kein Verkauf ist und damit auch kein Ertrag vorhanden ist, aus dem man die Steuerschuld begleichen könnte. Diese Vermögenswerte waren seinerzeit aus dem bereits versteuerten Privatvermögen des Stifters gewidmet worden. Das ist ein massiver Nachteil. Man könnte also sagen, viele Stifter sind mit der anfänglich günstigen Regelung in die Privatstiftung gelockt worden und im Anschluss hat man die Spielregeln verändert – nur raus kann man auch nicht mehr wirklich. Daher der Terminus „Mausefalleneffekt“.

1.       Aufgaben des Stiftungsvorstands im Überblick

Ohne den Stifter und das von ihm gewidmete Vermögen kann eine Stiftung nicht entstehen. Aber ohne den Stiftungsvorstand kann eine Stiftung nicht funktionieren. Der Stiftungsvorstand ist – neben dem Stiftungsprüfer – das einzige in jedem Fall zwingend vorgeschriebene Organ der Stiftung. Seine Kernaufgaben sind im Gesetz klar umrissen: Er ist verantwortlich für die Erfüllung des Stiftungszwecks. Um dieser Aufgabe gerecht werden zu können, vertritt er die Privatstiftung nach außen und verwaltet das Stiftungsvermögen (vgl § 17 Abs 1 PSG). Darüber hinaus hat der Stiftungsvorstand – nicht zwingend, praktisch aber häufig – noch eine weitere Aufgabe: Er wählt innerhalb des durch die Stiftungserklärung vorgegebenen Rahmens die konkreten Begünstigten aus und entscheidet über die im Einzelnen auszuschüttenden Zuwendungen. Ferner hat der Stiftungsvorstand bestimmte Nebenpflichten zu erfüllen: Er ist beispielsweise verantwortlich für die Rechnungslegung, für die zum Teil die Bestimmungen über Kapitalgesellschaften gelten (§ 18 PSG), und muss den Begünstigten jene Auskünfte erteilen, auf deren Übermittlung sie Anspruch haben (§ 30 PSG).

 

2.       Organisation des Stiftungsvorstands

Dem Stiftungsvorstand müssen zumindest drei Personen angehören. Dabei muss es sich um natürliche Personen handeln. Die Zugehörigkeit juristischer Personen zum Vorstand ist in Österreich – im Gegensatz zu ausländischen Rechtsordnungen – nicht möglich. Von der Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand ausgeschlossen sind auch Begünstigte und die ihnen nahestehenden Personen. Durch diese Organisationsregeln sollen der Stiftung immanente Kontrolldefizite vermindert und Interessenkonflikte vermieden werden. Denn die Stiftung hat – im Gegensatz zu Körperschaften und anderen Gesellschaften – keine Gesellschafter oder andere Personen mit eigentümerähnlicher Rechtsstellung. Im Interesse einer besseren Innenorganisation kann für den Stiftungsvorstand eine Geschäftsordnung vorgesehen werden. Hierin kann beispielsweise ein Ressortprinzip festgelegt werden, durch das bestimmt wird, welches Vorstandsmitglied welche Aufgaben zu erledigen hat.

 

3.       Haftungsrisiken

Wenn das Gesetz dem Stiftungsvorstand die Verantwortung für die Erfüllung des Stiftungszwecks überträgt und ihn zur Vertretung und Verwaltung der Privatstiftung verpflichtet, so legt es lediglich Handlungsmaximen fest. Es bestimmt nicht – und könnte dies auch nicht bestimmen -, welche Handlungen vom Stiftungsvorstand hic et nunc vorzunehmen sind. Innerhalb der durch die Stiftungserklärung gezogenen Grenzen bleibt es somit dem Stiftungsvorstand selbst überlassen, in welcher Weise er den nur generalklauselartig beschriebenen Pflichten entspricht. Festgelegt wird lediglich der Sorgfaltsmaßstab, wonach der Stiftungsvorstand bei allen Handlungen als Organmitglied die Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden hat (§ 17 Abs 2 PSG).

Durch dieses Regelungskonzept entsteht ein Spannungsverhältnis zwischen den Handlungsspielräumen, die dem Vorstand bei der Erfüllung seiner Pflichten eingeräumt werden, und den strengen Sorgfaltsanforderungen, die er dabei einzuhalten hat. Hierdurch kann die Befürchtung von Rechtsunsicherheit und – damit einhergehend – vor dem Haftungsrisiko hervorgerufen werden. Solche Besorgnisse gewinnen umso mehr an Gewicht, wenn man bedenkt, dass der Stiftungsvorstand praktisch nicht selten der Kristallisationspunkt konfligierender Interessen ist: Ein Begünstigter mag sich gegenüber anderen Begünstigten zurückgesetzt fühlen und droht dem Stiftungsvorstand, seine gerichtliche Abberufung wegen Pflichtverletzung herbeizuführen, und ihn wegen fehlerhafter Vermögensverwaltung haftungsrechtlich zu belangen. Vor allem nach dem Tod des Stifters können derartige Konflikte zwischen einzelnen Begünstigten oder Begünstigtengruppen mit voller Wucht hervorbrechen. In solchen Situationen wird dem Stiftungsvorstand womöglich ein erhebliches Standvermögen abverlangt, um dem Druck standzuhalten.

 

4.       Business Judgement Rule

Für die Beurteilung des Haftungsrisikos ist davon auszugehen, dass der Stiftungsvorstand niemals für den Erfolg seiner Aktivitäten haftet, sondern lediglich für die Sorglosigkeit seiner Handlungen. Auch ein fehlgeschlagenes Investment begründet keine Haftung, sofern der Stiftungsvorstand bei der Entscheidung hierüber mit hinreichender Sorgfalt vorgegangen ist. Maßgeblich ist also die vorausschauende Perspektive des Vorstands im Zeitpunkt seiner Handlung und nicht deren späteres Ergebnis im Rückblick (Vermeidung des sogenannten hindsight bias). Dabei ist zu beachten, dass der Stiftungsvorstand nicht das Fachwissen für alle in der Stiftung anfallenden Angelegenheiten aufweisen muss, sondern gegebenenfalls externe Berater beiziehen kann oder sogar muss. Bei der Konkretisierung der Sorgfaltsanforderungen leistet die Business Judgement Rule gute Dienste. Sie ist im Aktien- und GmbH-Recht ausdrücklich verankert (§ 84 Abs 1a AktG, § 25 Abs 1a GmbHG), wird aber auch auf die Privatstiftung angewendet und besagt, dass ein Vorstandsmitglied im Einklang mit der gebotenen Sorgfalt handelt, wenn er sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf der Grundlage angemessener Informationen annehmen darf, zum Wohl der Stiftung zu handeln. Entscheidend sind also die Freiheit von Interessenkollisionen, das Vorhandensein angemessener Informationen und darauf gestützte Erwartung zum Wohl der Stiftung zu handeln. Zweck der Business Judgement Rule ist es, einen haftungsfreien Ermessensspielraum für Organmitglieder zu definieren. Sie ist jedenfalls auf „unternehmerische Entscheidungen“ anwendbar, wozu beispielsweise die Veranlagung des Vermögens, der Erwerb und die Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen, die Aufnahme von Fremdkapital oder die Vermietung von Immobilien gehört. Wenngleich keine unternehmerische Entscheidung im technischen Sinn vorliegt, wird auch die Entscheidung über die Auswahl der Begünstigten und die Höhe der Ausschüttungen (im Rahmen der Stiftungserklärung) als eine Ermessensentscheidung betrachtet, für die derselbe haftungsfreie Beurteilungsspielraum besteht (OGH 6 Ob 160/15w).

 

5.       Andere Arten der Haftungsvermeidung?

Die Business Judgement Rule ist das wirkungsmächtigste Instrument zur Haftungsvermeidung für den Stiftungsvorstand. Dies gilt umso mehr, weil die Anordnung eines Haftungsausschlusses oder einer Haftungsbeschränkung, zB auf grobe Fahrlässigkeit, in der Stiftungserklärung unzulässig ist. Auch das bei Kapitalgesellschaften vorgesehene Rechtsinstitut der Entlastung ist im Privatstiftungsgesetz nicht enthalten. Ob die Stiftungserklärung eine haftungsbefreiende Entlastung, zB durch den Beschluss eines anderen Stiftungsorgans, ermöglichen kann, ist sehr zweifelhaft und richtigerweise zu verneinen. Hingegen kann eine Geschäftsordnung im Stiftungsvorstand die Verantwortlichkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder beeinflussen. Wurde etwa im Sinne des Ressortprinzips festgelegt, dass jedes Mitglied des Stiftungsvorstands für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten zuständig ist, so beschränken sich die Pflichten der übrigen Vorstandsmitglieder hinsichtlich dieses Ressorts auf eine Überwachung und Kontrolle. Ein absolutes Instrument zur Haftungsvermeidung ist die Geschäftsordnung freilich nicht.

 

6.       D&O-Versicherung

Es hat sich gezeigt, dass der Stiftungsvorstand – als Verwalter eines fremden Vermögens – eine hohe Verantwortung trägt und einem nicht ganz zu unterschätzenden Haftungsrisiko ausgesetzt ist. Sollte die Haftung im Einzelfall schlagend werden, so können die finanziellen Folgen für das Vorstandsmitglied beträchtlich sein. Hiergegen bietet freilich eine D&O-Versicherung (Haftpflichtversicherung für Organmitglieder) einen gewissen Schutz. Sie kann entweder von der Stiftung selbst zugunsten der Mitglieder des Stiftungsvorstands abgeschlossen werden oder auch von jedem Vorstandsmitglied selbst. Hat der Stiftungsvorstand im Namen der Privatstiftung eine D&O-Versicherung zu seinen Gunsten abgeschlossen, so liegt kein unzulässiges In-Sich-Geschäft iSd § 17 Abs 5 PSG vor; die von der Stiftung geschuldeten Prämien sind jedoch als Teil der Vorstandsvergütung zu betrachten und unterliegen insoweit dem § 19 PSG (näher dazu OGH 6 Ob 35/18t).

 

Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer, Institut für Zivilrecht, Universität Wien