WiEReG aus Sicht von Privatstiftungen

von Frau RA Dr. Elisabeth Reiner, LL.M.

Rechtsanwältin bei DORDA Rechtsanwälte GmbH

I. Rück- und Ausblick aus der Sicht von Privatstiftungen

  • Ungleichbehandlung der Privatstiftung?

Der internationale Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung resultierte 2018 – in Umsetzung der Vierten Geldwäsche Richtlinie der EU – in der Einführung eines Registers für wirtschaftliche Eigentümer („Register“). Dieses Register bedeutet für alle Unternehmen mit Sitz in Österreich sowie insbesondere für Privatstiftungen einen Paradigmenwechsel. Privat geführte Unternehmen sind plötzlich damit konfrontiert, ihre vollständige Eigentums- und Kontrollstruktur offenlegen zu müssen. Das wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz („WiEReG“) regelt, wer aller als wirtschaftliche Eigentümer anzusehen ist. Zielsetzung des Gesetzes ist es, möglichst alle Varianten, in denen Personen (mutmaßlich) Einfluss ausüben können, Offenlegungsregelungen zu unterwerfen. Letztlich geht es dem Gesetzgeber darum, die Eigentums- und Kontrollstrukturen zu kennen. Dies mag aus Transparenzgründen nachvollziehbar sein, angesichts der Tatsache, dass es sich bei den Betroffenen um private Unternehmen und Stiftungen handelt, muss aber die Verhältnismäßigkeit der Regelungen hinterfragt werden. Dies gilt insbesondere für Privatstiftungen, weil sich diese bereits aufgrund der gesetzlichen Konzeption von Gesellschaften unterscheiden.

Das Privatstiftungen nach dem Privatstiftungsgesetz sind ein vom Stifter/der Stifterin gewidmetes Vermögen, das einem bestimmten vom Stifter/der Stifterin bestimmten Zweck dient. Privatstiftung haben von ihrem Grundgedanken her keine wirtschaftlichen Eigentümer. Auf Basis des Stiftungszwecks erfolgen Ausschüttungen an die Begünstigten. Den Begünstigten selbst kommen jedoch keine Einflussrechte zu, die mit der Stellung von wirtschaftlichen Eigentümern von Gesellschaften vergleichbar wären. Es stellt sich daher die prinzipielle Frage, ob die Meldung von Begünstigen als wirtschaftliche Eigentümer überhaupt sachgerecht ist und nicht vielmehr zu einer Ungleichbehandlung von Privatstiftungen führt.

  • Öffentliche Einsicht und Antrag auf Einschränkung der Einsicht

Das WiEReG schützt Begünstigte nur insoweit, als deren Privatadressen in Auszügen aus dem Register nicht angezeigt werden. Trotzdem nennt das Register Begünstige namentlich. Dies gilt auch für öffentliche Auszüge gemäß § 10 WiEReG. Die im letzten Jahr eingeführte öffentliche Einsicht in das Register – ohne die Notwendigkeit eine Einsicht begründen zu müssen – hat zu Recht erneut die Frage der Verhältnismäßigkeit des Registers aufgeworfen.

Das WiEReG bietet zwar mit dem § 10a die Möglichkeit, einen schriftlichen Antrag für eine Einschränkung der Einsicht zu stellen, dieser ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft. Nur für minderjährige und geschäftsunfähige wirtschaftliche Eigentümer ist von Gesetzes wegen eine Einschränkung vorzunehmen. Eine erfolgreiche Antragstellung erfordert einen Nachweis, dass der wirtschaftliche Eigentümer einem unverhältnismäßigen Risiko ausgesetzt ist, Opfer von bestimmten (abschließend aufgezählten) Straftaten zu werden. Die Straftaten (wie Mord, Betrug oder erpresserische Entführung) wurden aus der Vierten Geldwäsche Richtlinie abgeleitet. Unklar ist jedoch, weshalb beispielsweise Raub nicht zu den aufgezählten Straftaten zählt.

Hinsichtlich der genauen Auslegung des § 10a WiEReG sind noch viele Fragen offen, die höchstgerichtlich zu klären sind. Beispielsweise sollte auch ein Stifter/eine Stifterin einen Antrag gemäß § 10a WiEReG stellen können. Allerdings ist diese Personengruppe aus der Urkundensammlung (der Stiftungsurkunde) des Firmenbuchs ersichtlich. Es ist daher fraglich, ob ein solcher Antrag von der Registerbehörde bewilligt werden würde.

Die Registerbehörde legt den § 10a WiEReG restriktiv aus. Aktuell sind mehrere Verfahren (Bescheidbeschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde) vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig. Eine abschließende Klärung ist erst auf Basis der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu erwarten.

II. Neuerungen 2020

Seit diesem Jahr ist es erforderlich, dass einmal im Jahr die gemeldeten Daten bestätigt werden oder eine Änderungsmeldung gemacht wird. Bislang war es ausreichend, wenn intern die Eigentums- und Kontrollverhältnisse überprüft werden. Eine Meldung war nur erforderlich, soweit Änderungen festgestellt wurden.

Zukünftig wäre zur Vermeidung bürokratischen Aufwandes wünschenswert, dass die Mitgliederdaten des Stiftungsvorstands (desen Mitglieder bekanntlich auch als wirtschaftliche Eigentümer gelten) automatisch auf Basis des Firmenbuchs aktualisiert werden. Dies würde eine administrative Erleichterung bedeuten.

Mit 10.11.2020 tritt das Compliance-Package (§ 5a WiEReG) in Kraft. Das Register bietet die freiwillige Möglichkeit, alle für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer notwendigen Dokumente direkt im Register abzuspeichern. Dieses Package an Dokumenten kann dann gezielt für bestimmte Verpflichtete (beispielsweise für die Hausbank) freigeschaltet werden. Das Compliance-Package muss von einem berufsmäßigen Parteienvertreter (zB einer Rechtsanwaltskanzlei) geprüft und hochgeladen werden. Für Privatstiftungen mit einer größeren Zahl an Geschäftsbeziehungen zu verschiedenen Verpflichteten (das sind insbesondere Kreditinstitute, RechtsanwältInnen, NotarInnnen) kann das Compliance-Package sinnvoll sein, um hier nicht ständig mit Anfragen hinsichtlich der wirtschaftlichen Eigentümer konfrontiert zu sein.

Für Privatstiftungen ist in diesem Zusammenhang kritisch, dass grundsätzlich die Stiftungszusatzurkunde zu den verpflichtend vorgesehenen Dokumenten gehört. Aufgrund der Vertraulichkeit des Inhalts kann statt der Stiftungszusatzurkunde (bei berechtigten Gründen; dies gilt auch für andere Dokumente) ein Aktenvermerk übermittelt werden. Dieser muss wiederum von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder bestimmten Dritten (zB einem Notar) angefertigt werden.

Aus Anlass des Compliance-Packages wird das BMF zudem eine Neufassung des Erlasses zum WiEReG veröffentlichen. Ob sich für Privatstiftungen das Compliance-Package in der Praxis bewährt, wird sich erst in einigen Monaten herausstellen.